Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die Erklärung des Erben über den Verzicht auf den Nachlaß oder über die Annahme 
der Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars erfolgt nach den bisherigen Vorschriften. 
Artikel 144. 
Wird in den Fällen des Artikel 911 Nr. 1, 2 der Pfälzischen Civilprozeßordnung die 
Anlegung von Siegeln erforderlich, so erfolgt sie von Amtewegen durch das Nachlaßgericht. 
Das Gleiche gilt, wenn nach Artikel 812 des Pfälzischen Civilgesetzbuchs für den Nachlaß 
ein Pfleger zu bestellen ist. 
Bei den Pflegschaften für Vakantmassen oder Benefiziarmassen tritt an die Stelle des 
Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht. 
Artikel 145. 
Die nach den bisherigen Vorschriften zu einer Verfügung über Nachlaßgegenstände er- 
forderliche gerichtliche Zustimmung wird durch die Genehmigung des Nachlaßgerichts ersetzt. 
Die besonderen Vorschriften über das Verfahren bei Veräußerungen treten außer Kraft. 
Der Benefiziarerbe hat in den Fällen, in denen er nach den bisherigen Vorschriften 
zur Wahrung des Inventarrechts bei der Veräußerung von Nachlaßgegenständen bestimmte 
Formvorschriften zu beobachten hat, zur Veräußerung die Ermächtigung des Nachlaßgerichte 
zu erholen. Veräußert er einen Nachlaßgegenstand ohne die erforderliche gerichtliche Er- 
mächtigung, so verliert er das Inventarrecht Die auf Grund der gerichtlichen Ermächtigung 
vollzogene Veräußerung wird erst mit der Genehmigung des Nachlaßgerichts wirksam. 
Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf die Fälle des Artikel 796 des Pfälzischen 
Civilgesetzbuchs und des Artikel 986 der Pfälzischen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Artikel 146. 
Hat der Benuefiziarerbe nach Artikel 807 des Pfälzischen Civilgesetzbuchs Sicherheit zu 
leisten, so hat er innerhalb der im Artikel 993 der Pfälzischen Civilprozeßordunng bezeichneten 
Frist dem Nachlaßgerichte den Nachweis einzureichen, daß die Sicherheit geleistet ist. 
Personenstand. 
Artikel 147. 
Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an auf 
die vor dem 1. Januar 1876 errichteten Standesregister entsprechende Anwendung. Das 
Staatsministerium der Justiz kann über die Aufbewahrung der in gerichtlicher Verwahrung 
befindlichen Register Anordnungen treffen. 
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