Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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III. 
Ausführungsgesetz zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von Hayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was foldgt: 
I. Ausführungsvorschristen zu der Grundbuchordnung. 
Einrichtung der Grundbuchämter. 
Artikel 1. 
Für die Verrichtungen des Grundbuchamts sind die Amtsgerichte zuständig. 
Artikel 2. 
Mit den Obliegenheiten des Grundbuchbeamten kann das Staatsministerium der Justiz 
ausnahmsweise auch einen zum Richteramte befähigten Rechtskundigen betrauen. 
Artikel 3. 
Für die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem ein Antrag bei dem Grundbuchamt 
eingeht, ist auch der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts zuständig. 
Das Gleiche gilt von der Aufnahme des Protokolls über die Einlegung einer Beschwerde 
oder einer weiteren Beschwerde. 
Artikel 4. 
Das Grundbuch wird von dem Grundbuchamte geführt, in dessen Bezirke das Grund- 
stück liegt. 
Ausgegeben zu München, den 1. Juli 1899.
	        
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