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Einsicht des Grundbuchs durch öffentliche Gehörden.
Artikel 11.
Inwieweit öffentlichen Behörden auf Ersuchen die Einsicht des Grundbuchs und der
im § 11 Abs. 1 Satz 2 der Grundlbuchordnung bezeichneten Schriftstücke zu gestatten ist
und Abschriften zu ertheilen sind, wird durch Ministerialvorschrift bestimmt.
Vorlegung des Veräußerungsvertrags bei der Auftaffung.
Artikel 12.
Das Grundbuchamt soll die Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen, wenn die
nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vorgelegt wird.
Dasselbe gilt für die Notare. Der Vorlegung der Urkunde steht die Aufnahme durch
den Notar gleich.
Familiengüter, Lehen, Familiensideikommisse, Erbgüter.
Artikel 13.
Bei einem Grundstücke, das zu dem Familiengut einer standesherrlichen Familie oder
zu einem Familienfideikommisse gehört, ist diese Eigenschaft im Grundbuch anzugeben. Das
Gleiche gilt bei einem landwirthschaftlichen Erbgute.
Bei den zu einem Familienfideikommisse gehörenden Grundstücken hat das Grund-
buchamt dem Fideikommißgerichte von den bewirkten Eintragungen in das Grundbuch Nachricht
zu geben, soweit sie nicht auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts erfolgen.
Artikel 14.
Bei einem Grundstücke, das zu einem Lehen gehört, wird das Grundbuchblatt für
das Recht des Lehenmanns angelegt In der Eintragung ist das Grundstück als Lehen
zu bezeichnen und der Lehenherr anzugeben.
Artikel 15.
Bei allodifizirten Lehen sind die auf dem Lehenrechte beruhenden Nachfolgerechte im
Grundbuch anzugeben.
Artikel 16.
Zum Nachweise der Nachfolge ist bei dem Familiengut einer standesherrlichen Familie,
falls die Nachfolge von Todeswegen eintritt, ein Zeugniß des Nachlaßgerichts oder der