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Ummwandlung von Hypothekenvormerkungen in Eintragungen.
Artikel 22.
Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, eine Hypothek
nach den bisherigen Vorschriften vorgemerkt, so bleiben für die Umwandlung der Vormerkung
in Eintragung die bisherigen Vorschriften maßgebend.
II. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung.
Oeffentliche Lasten.
Artikel 23.
Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehören bei einem landwirthschaftlichen
Grundstücke die Beiträge, welche für die öffentliche Versicherung des zum Zubehöre gehörenden
Viehes zu entrichten sind, bei einem mit Gebäuden versehenen Grundstücke die Kaminkehrerlöhne.
Artikel 24.
Bei der Zwangsvollstreckung in die dem Betriebe der Bierbrauerei dienenden Brau-
häuser, Malzhäuser, Gähr= und Lagerkeller steht der Aerarial= und Lokalmalzaufschlag für
das im letzten Jahre vor der Beschlagnahme steuerbar gewordene Malz (Art. 3 des Gesetzes
über den Malzaufschlag) den öffentlichen Lasten dieser Grundstücke gleich.
Das Vorrecht erstreckt sich auf die Wohn-, Wirthschafts= und sonstigen Gebäude, die
mit den dem Brauereibetriebe dienenden Grundstücken räumlich verbunden sind, und auf die
dazu gehörenden Rechte.
Uebertragung der Versteigerung auf die Notare.
Artikel 25.
Ordnet das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich die
Ausführung der Versteigerung einem Notar als Versteigerungsbeamten zu übertragen.
Dem Versteigerungsbeamten obliegen die auf die Versteigerung bezüglichen Amtshandlungen
von der Terminsbestimmung an mit Einschluß der Entscheidung über den Zuschlag; er
entscheidet während der Dauer des auf die Versteigerung bezüglichen Verfahrens auch über
die einstweilige Einstellung des Verfahrens und über die Fortsetzung des einstweilen einge-
stellten Verfahrens, soweit die Entscheidung in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung dem Vollstreckungsgerichte zugewiesen ist. Bei den von Amtswegen
erfolgenden Zustellungen obliegen dem Versteigerungsbeamten auch die Verrichtungen des
Gerichtsschreibers.
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