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Sicherheitsleistung.
Artikel 30.
Für Gebote der Gemeinden, der Kreditanstalten, welche unter der Verwaltung einer
Gemeinde stehen, und der öffentlichen Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Artikel 31.
In den Fällen der §§ 67, 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung darf die Sicherheit auch durch Stellung eines Bürgen nach § 239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigenthümers des Grundstücks
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Auszahlung des Erlöses.
Artikel 32.
Wird die Auszahlung des Versteigerungserlöses oder der bei einer Zwangsverwaltung
erzielten Ueberschüsse an einen im Vertheilungstermine nicht anwesenden Berechtigten angeordnet,
so ist der auszuzahlende Betrag dem Berechtigten auf dessen Gefahr und Kosten durch den
Gerichtsschreiber zu übersenden.
Aufgebotsverfahren.
Artikel 33
Die öffentliche Bekanntmachung des im § 138 des Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel und einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Gerichts
bestimmte Blatt. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Einrückung in dieses Blatt.
Lehen, Familienfideikommisse, Erbgüter.
Artikel 34.
Bei der Zwangsvollstreckung in ein Familienfideikommiß finden die für Hypotheken
geltenden Vorschriften auf die Fideikommißschulden entsprechende Anwendung. An die Stelle
der Eintragung im Grundbuche tritt die Eintragung in der Fideikommißmatrikel.
Von der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung, von der
Aufhebung des Verfahrens und von dem rechtskräftigen Zuschlage hat das Vollstreckungs-
gericht dem Fideikommißgerichte Mittheilung zu machen. Im Falle der Bestellung eines
Verwalters hat das Vollstreckungsgericht dem Fideikommißgerichte die Person des Verwalters
zu bezeichnen.
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