Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 40. 
Bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Kuxes 
gilt die Gewerkschaft als Betheiligter, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet hat. 
Artikel 41. 
Im Falle der Zwangsversteigerung umfaßt die Beschlagnahme des Bergwerkes nicht 
die bereits gewonnenen Mineralien. 
Artikel 42. 
Die Terminsbestimmung soll außer der Angabe des Grundbuchblatts auch den Namen 
des Bergwerkes, die Angabe der Mineralien, für welche das Bergwerkseigenthum verliehen 
ist, den Flächeninhalt des verliehenen Feldes und die Bezeichnung der Gemeindebezirke, in 
denen das Feld liegt, enthalten. 
Die Vorschrift des Artikel 26 findet keine Anwendung. 
Artikel 43. 
Das Vollstreckungsgericht hat der Bergbehörde von der Anordnung der Zwangsver- 
steigerung oder der Zwangsverwaltung, von der Aufhebung des Verfahrens, von der An- 
ordnung von Maßregeln, durch die der Schuldner oder der Ersteher in der Verwaltung des 
Bergwerkes beschränkt wird, und von dem rechtskräftigen Zuschlage Mittheilung zu machen. 
Im Falle der Bestellung eines Verwalters hat das Vollstreckungsgericht der Bergbehörde 
die Person des Verwalters zu bezeichnen. 
Gerichtliche Versteigerung von Hergwerken und unbeweglichen Kuren. 
Artikel 44. 
Auf die in den Artikeln 161, 163, 164 des Berggesetzes zugelassene gerichtliche Ver- 
steigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage, auf welche die Vorschrift des Artikel 221 
des Berggesetzes Anwendung findet, sowie auf die im Artikel 232 Abs. 2 des Berggesetzes 
vorgeschriebene Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Kuxes finden die Vorschriften über 
die Zwangsversteigerung Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln 45 bis 51 ein 
Anderes ergibt. 
Artikel 45. 
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags 
begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind. 
Auf Antrag des Bergwerkseigenthümers darf die Versteigerung nur angeordnet werden, 
wenn der Antragsteller als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des
	        
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