Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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eingetragenen Eigenthümers ist. Die Versteigerung des Kuxes darf nur angeordnet werden, 
wenn der Gewerke als solcher im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des einge- 
tragenen Gewerken ist. 
Artikel 46. 
Ist der Antrag von einem nach Artikel 161 Abs. 1 des Berggesetzes Berechtigten 
gestellt, so sind mit dem Beschlusse, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der 
Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die im Artikel 45 
Abs. 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigenthümer zuzustellen. 
Artikel 47. 
Ist die Versteigerung des Bergwerkseigenthums auf Antrag des Bergwerkseigenthümers 
oder die Versteigerung des Kuxes auf Antrag der Gewerkschaft angeordnet oder hat der 
Bergwerkseigenthümer nach Artikel 163 des Berggesetzes auf das Bergwerkseigenthum ver- 
zichtet, so gilt der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, nicht als Beschlag- 
nahme. Im Sinne der §§ 13, 55 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung ist jedoch die Zustellung an den Antragsteller als Beschlagnahme anzusehen. 
Artikel 48. 
Wird der Beitritt eines weiteren Gläubigers zugelassen, so findet die Vorschrift des § 11 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung keine Anwendung. 
Artikel 49. 
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot 
ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen. 
Artikel 50 
Gebote des Bergwerkseigenthümers oder des Gewerken sind unwirksam. 
Artikel 51. 
Wird ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämmtliche Gebote erloschen, so wird das 
Verfahren aufgehoben. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
Artikel 52. 
Das Gesetz vom 23. Februar 1879, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen wegen Geldforderungen betreffend, und das Gesetz vom 29. Mai 1886, Aenderungen 
der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, 
werden aufgehoben.
	        
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