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Die Vorschrift des Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Mai 1886 bleibt jedoch für die
Hypotheken in Kraft, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als
angelegt anzusehen ist.
Artikel 53.
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 52 treten für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeit-
punkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Artikel 54.
Von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an erfolgt die nach Artikel 55
Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 als gesetzliche Versteigerungsbedingung
geltende Verzinsung des Kaufpreises mit vier vom Hundert.
Artikel 55.
Von der Verkündung dieses Gesetzes an soll in dem Falle des Artikel 66 Abs 2 des
Gesetzes vom 23. Februar 1879 die in dem Artikel 64 Abs. 1 Ziff. 1 desselben Gesetzes
vorgeschriebene Anheftung wiederholt werden.
Artikel 56.
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet, solange das Grundbuch
noch nicht als angelegt anzusehen ist, die Vormerkung einer Hypothek nach Artikel 40 des
Gesetzes vom 29. Mai 1886 sowie die Einschreibung einer gerichtlichen Hypothek des
Pfälzischen Rechtes auf Grund eines Vollstreckungsbefehls nicht mehr und auf Grund eines
anderen Schuldtitels nur noch für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende
Forderung statt; die Vorschriften der §§ 4, 5 der Civilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
Soll nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, solange das Grundbuch
noch nicht als angelegt anzusehen ist, in den Landestheilen rechts des Rheins im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung die Vormerkung einer Hypothek an
mehreren Grundstücken des Schuldners erfolgen, so ist der Betrag der Forderung oder der
in dem Arrestbefehle festgestellte Geldbetrag auf die einzelnen Grundstücke zu vertheilen; die
Größe der Theile bestimmt der Gläubiger, die Bestimmung ist unwiderruflich. Das Gleiche
gilt in der Pfalz, wenn in dem bezeichneten Zeitraum eine gerichtliche Hypothek an mehreren
Grundstücken des Schuldners oder eine Beschlagnahme mehrerer Grundstücke des Schuldners
zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eingeschrieben werden soll.
Soweit nach diesen Vorschriften eine gerichtliche Hypothek des Pfälzischen Rechtes nicht
eingeschrieben werden kann, gilt sie als nicht entstanden.