Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 57. 
Eine Hypothekenvormerkung, die zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung eingetragen ist, 
verwandelt sich in eine Sicherungshypothek, sofern nicht in diesem Zeitpunkte die Umwandlung 
in eine Hypothekeneintragung zulässig und beantragt ist. 
Gegeben zu München, den 9. Juni 1899. 
Luitpol, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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