Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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IV. 
Notariatsgesetz. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
Ton Gottes Gnaden Soöniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Zuständigkeit und Organisation. 
1. Buständigkeit. 
Artikel 1. 
Die Notare sind zuständig, öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen zu be- 
wirken und Urkunden in amtliche Verwahrung zu nehmen, soweit nicht nach besonderen 
Vorschriften andere Beamte oder Behörden ausschließlich zuständig sind, einzelne Arten von 
Beurkundungen und Beglaubigungen zu bewirken oder die amtliche Verwahrung einzelner 
Arten von Urkunden zu übernehmen. 
Die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen erfolgt nur durch die 
Notare. Die Notare sind zuständig, an Stelle des Nachlaßgerichts die von ihnen ver- 
wahrten Testamente und Erbverträge nach §§ 2260, 2262, 2273, 2300 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zu öffnen und bekannt zu geben. 
Artikel 2. 
Die Notare sind zuständig: 
1. für die Aufnahme von Vermögens= und Nachlaßverzeichnissen; 
2. für die Anlegung und die Abnahme von Siegeln; 
3. für die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen. 
Artikel 3. 
Die Notare sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, zuständig für die Abnahme 
von Versicherungen an Eidesstatt, die abgegeben werden, um einer öffentlichen Behörde eine 
thatsächliche Behauptung oder eine Aussage glaubhaft zu machen. 
Ausgegeben zu München, den 1. Juli 189)0. 
  
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