Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 9. 
Zum Notar kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt erlangt und 
den Nachweis einer zur Vorbereitung für das Amt eines Notars genügenden Beschäftigung 
bei einem Notariat erbracht hat. 
Der Vorbereitungsdienst soll nach der Erlangung der Fähigkeit zum Richteramt abge- 
leistet werden und in der Regel nicht weniger als zwei Jahre dauern. 
Von dem Erfordernisse des Vorbereitungsdienstes kann bei Bewerbern, die das Richter- 
amt bekleiden oder bekleidet haben, abgesehen werden. 
Artikel 10. 
Der Notar soll vor dem Antritte seines Amtes schwören, daß er die ihm obliegenden 
Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen den Gesetzen gemäß mit Fleiß und Sorg- 
falt erfüllen werde. 
Der Eid wird in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts geleistet. 
Ein Notar, der den Amtseid geleistet hat, braucht ihn im Falle der Versetzung nicht noch 
einmal zu leisten. 
Artikel 11. 
Der Notar hat an dem Sitze des Notariats zu wohnen. In Städten von mehr 
als hunderttausend Einwohnern kann ihm bei der Uebertragung des Amtes die Verpflichtung 
auferlegt werden, seinen Amtssitz in einem bestimmt begrenzten Theile der Stadt zu nehmen. 
Außerhalb seines Amtssitzes darf der Notar Geschäftsräume nicht halten. 
Zweiter Abschnitt. 
Dienstverhältnisse und Geschäftsführung. 
1. Ausschließlichkeit des Dienstes, Mebengeschäfte. 
Artikel 12. 
Der Notar kann nicht zugleich Rechtsanwalt sein. Ein öffentliches Amt, mit dem 
eine Besoldung verbunden ist, darf der Notar nur mit Erlaubniß des Staatsministeriums 
der Justiz übernehmen. 
Artikel 13. 
Der Notar darf weder selbst Handel oder Gewerbe betreiben, noch die Verwaltung 
einer Handelsgesellschaft oder einer ähnlichen auf Erwerb gerichteten Unternehmung führen. 
Mitglied des Aufsichtsraths einer solchen Gesellschaft oder Unternehmung darf er nur mit 
Erlaubniß des Staatsministeriums der Justiz werden. 
Zur Uebernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers bedarf der Notar einer dienst- 
aufsichtlichen Erlaubniß nicht. 
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