Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2. Verpflichtung zur Dienstleistung. 
Artikel 14. 
Der Notar darf die Vornahme eines Amtsgeschäfts nicht ohne zureichenden Grund verweigern. 
Artikel 15. 
Der Notar soll, soweit er nicht durch besondere Vorschriften von der Ausübung seines 
Amtes ausgeschlossen ist, die Vornahme von Amtsgeschäften verweigern: 
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu einem Betheiligten 
in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grade 
der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als gesetzlicher 
Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Artikel 16. 
Der Notar hat seine Amtsthätigkeit bei Geschäften zu verweigern, die gegen ein 
Strafgesetz verstoßen oder offenbar nichtig sind oder nur zum Schein oder zum Scherz vor- 
genommen werden sollen. 
Artikel 17. 
Weigert sich der Notar, ein Amtsgeschäft vorzunehmen, so entscheidet auf Antrag das 
Landgericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
3. Beit und Ort der Vornahme der notariellen Amtsgeschäfte. 
Artikel 18. 
Der Notar ist verpflichtet, in dringlichen Fällen Amtsgeschäfte auch außerhalb der 
ordentlichen Geschäftszeit vorzunehmen. 
Artikel 19. 
Der Notar soll die Amtsgeschäfte am Amtssitz in seinen Geschäftsräumen vornehmen, 
soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben oder nach den Umständen erforderlich ist. 
Amtstage darf der Notar an einem anderen Orte nur mit Erlaubniß des Staats- 
ministeriums der Justiz abhalten. 
4. Verwendung von Gehilfen. 
Artikel 20. 
Der Notar kann zu seiner Unterstützung bei den Notariatsgeschäften Gehilfen auf- 
nehmen und sie unter seiner Aufsicht und Verantwortlichkeit verwenden.
	        
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