Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 30. 
Vor der Beurkundung einer Erklärung über die Uebertragung des Eigenthums an 
einem Grundstücke, die Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte, die Uebertragung 
oder Belastung eines solchen Rechtes, die Aenderung eines solchen Rechtes nach Inhalt oder 
Rang und vor der Beurkundung eines jeden Vertrags, durch den sich der eine Theil ver- 
pflichtet, eine solche Uebertragung, Belastung oder Aenderung vorzunehmen, hat der Notar 
durch Einsicht des Grundbuchs oder eines in jüngster Zeit ausgestellten oder berichtigten 
Auszugs aus dem Grundbuche sich davon zu überzeugen, ob das beabsichtigte Geschäft mit 
dem Inhalte des Grundbuchs übereinstimmt. Zeigt sich ein Widerspruch, so hat der Notar 
wie im Falle des Artikel 28 Abs. 2 zu verfahren. Der Notar soll im Protokolle fest- 
stellen, ob er die Beurkundung nach Einsicht des Grundbuchs oder eines Auszugs aus dem 
Grundbuche vorgenommen hat, und soll in letzterem Falle auch den Tag der Ausstellung 
oder Berichtigung des Auszugs im Protokoll angeben. 
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für Rechte, die den Grundstücken gleichstehen. 
Die Verpflichtung zur Einsicht des Grundbuchs oder des Auszugs aus dem Grund- 
buche kann von den Betheiligten nicht erlassen werden. Ausnahmen sind nur in Nothfällen 
zulässig. Der Notar soll den Nothfall in der Urkunde feststellen. 
Inwieweit der Notar sich zur Einsicht des Grundbuchs seiner Gehilfen bedienen darf, 
wird durch die Geschäftsordnung bestimmt. 
Artikel 31. 
Auf notarielle Urkunden über Erklärungen, die nicht Rechtsgeschäfte enthalten, finden 
die Vorschriften des Artikel 28 Abs. 1 und des Artikel 29 dieses Gesetzes sowie die Vor- 
schriften der §S 169, 173, 174, des § 176 Abs. 3 und der §§ 178, 179 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
Artikel 32. 
Beurkundet der Notar in der Versammlung einer Genossenschaft, einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung oder eines Vereins den Gang der Verhandlung, so gelten die 
Theilnehmer an der Versammlung nicht als Betheiligte. 
In der Versammlung ist ein Verzeichniß der erschienenen Genossen, Gesellschafter oder 
Vereinsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Wohnorts aufzustellen. Das Verzeichniß 
ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu 
unterschreiben und mit den Belegen über die ordnungsmäßige Berufung der Versammlung 
dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Versammlung 
kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts im Protokoll angeführt werden.
	        
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