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Artikel 33.
Bei der Beglaubigung von Abschriften, der Beurkundung von Zustellungen, Lebens-
bescheinigungen und ähnlichen einfachen Zeugnissen bedarf es der Aufnahme eines Protokolls nicht.
Artikel 34.
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht dadurch, daß unter die Abschrift ein Vermerk
gesetzt wird, der die Uebereinstimmung mit dem vorgelegten oder vorliegenden Schriftstücke
(der Hauptschrift) bezeugt. Aus der beglaubigten Abschrift soll ersichtlich sein, ob die Haupt-
schrift eine Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder eine einfache Abschrift ist. Durch-
streichungen, Aenderungen, Einschaltungen, Ausschabungen oder andere Mängel der Hauptschrift
sollen in dem Beglaubigungsvermerk angegeben werden.
Soll ein Auszug aus einem Schriftstücke beglaubigt werden, so sind in den Auszug
außer denjenigen Theilen des Schriftstücks und seiner Anlagen, welche die Beobachtung der
vorgeschriebenen Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, welche auf den
Gegenstand des Auszugs Bezug haben. In dem Beglaubigungsvermerke soll der Gegenstand
des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß das Schriftstück und seine Anlagen über
diesen Gegenstand weiter nichts enthalten.
Artikel 35.
Vor der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens soll der Notar von
dem Inhalte des Schriftstücks Kenntniß nehmen. Auf das Verfahren bei der Beglaubigung
finden außer den Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit die Vorschriften in den Artikeln 28, 30 dieses Gesetzes und im
§ 176 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechende Anwendung; der Notar braucht jedoch, wenn er denjenigen, dessen Unterschrift
oder Handzeichen beglaubigt werden soll, kennt, dies im Beglaubigungsvermerke nicht aus-
drücklich zu erwähnen.
Artikel 36.
Die Vorschriften über die äußere Form der notariellen Urkunden werden, soweit sie
nicht in Reichsgesetzen und in diesem Gesetz enthalten sind, in der Geschäftsordnung getroffen.
Die Geschäftsordnung bestimmt insbesondere auch, wie die Aenderungen in den Urkunden
vorzunehmen sind, wenn solche nothwendig werden, und welche mechanischen Mittel zur
Herstellung und Vervielfältigung der Urkunden benutzt werden dürfen.
2. Vorschrifsten über die Verwahrung der Urschriften und die Ertheilung von Ausfertigungen.
Artikel 37.
Die Urschriften der notariellen Urkunden bleiben in der Urkundensammlung des Notariats.