Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 46. 
Für die Fälle, in denen der Notar die Verwahrung einer Urschrift nach Artikel 38 
aufgibt, bestimmt die Geschäftsordnung, inwieweit eine Ausfertigung in der Urkundensammlung 
des Notariats zurückbehalten werden soll. Die zurückbehaltene Ausfertigung vertritt die Stelle 
der Urschrift, bis diese zurückgelangt ist. 
Artikel 47. 
Ist eine Urschrift zu Verlust gegangen, so kann eine Ausfertigung bei dem Notar zu 
dem Zwecke hinterlegt werden, daß sie die Stelle der Urschrift vertritt. Der Notar hat 
über die Hinterlegung ein Protokoll aufzunehmen und diesem die hinterlegte Ausfertigung beizuheften. 
Vierter Abschnitt. 
Gebühren. 
Artikel 48. 
Der Notar bezieht keinen Gehalt aus der Staatskasse, sondern Gebühren. 
Den Notaren, deren reines Diensteinkommen die Höhe der Bezüge eines Amtsrichters 
nicht erreicht, kann bis zu deren Höhe ein Zuschuß aus der Staatskasse bewilligt werden. 
Artikel 49. 
Die Notariatsgebühren sind von dem zu tragen, der die Thätigkeit des Notars in 
Anspruch genommen hat. Haben Mehrere die Thätigkeit des Notars zu einem und demselben 
Geschäft in Anspruch genommen, so haften sie dem Notar gegenüber als Gesammtschuldner. 
Vereinbarungen der Betheiligten über die Tragung der Gebühren sind nur für die Be- 
theiligten wirksam. 
Artikel 50. 
Wird die Höhe der von dem Notar angesetzten Notariatsgebühren oder Auslagen von 
den Betheiligten beanstandet oder ist der Notar zur Beitreibung der Gebühren oder Auslagen 
veranlaßt, so hat er bei dem Landgerichte die Festsetzung zu beantragen. Als Auslagen 
gelten hiebei auch die Gebührenvorschüsse. Durch Klage kann der Anspruch nicht geltend 
gemacht werden. Mit der Einreichung des Antrags auf Festsetzung treten die Wirkungen 
der Erhebung der Klage ein. 
Aus den rechtskräftigen Festsetzungsbeschlüssen findct die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe 
der Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs 
beschlüssen statt.
	        
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