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Artikel 46.
Für die Fälle, in denen der Notar die Verwahrung einer Urschrift nach Artikel 38
aufgibt, bestimmt die Geschäftsordnung, inwieweit eine Ausfertigung in der Urkundensammlung
des Notariats zurückbehalten werden soll. Die zurückbehaltene Ausfertigung vertritt die Stelle
der Urschrift, bis diese zurückgelangt ist.
Artikel 47.
Ist eine Urschrift zu Verlust gegangen, so kann eine Ausfertigung bei dem Notar zu
dem Zwecke hinterlegt werden, daß sie die Stelle der Urschrift vertritt. Der Notar hat
über die Hinterlegung ein Protokoll aufzunehmen und diesem die hinterlegte Ausfertigung beizuheften.
Vierter Abschnitt.
Gebühren.
Artikel 48.
Der Notar bezieht keinen Gehalt aus der Staatskasse, sondern Gebühren.
Den Notaren, deren reines Diensteinkommen die Höhe der Bezüge eines Amtsrichters
nicht erreicht, kann bis zu deren Höhe ein Zuschuß aus der Staatskasse bewilligt werden.
Artikel 49.
Die Notariatsgebühren sind von dem zu tragen, der die Thätigkeit des Notars in
Anspruch genommen hat. Haben Mehrere die Thätigkeit des Notars zu einem und demselben
Geschäft in Anspruch genommen, so haften sie dem Notar gegenüber als Gesammtschuldner.
Vereinbarungen der Betheiligten über die Tragung der Gebühren sind nur für die Be-
theiligten wirksam.
Artikel 50.
Wird die Höhe der von dem Notar angesetzten Notariatsgebühren oder Auslagen von
den Betheiligten beanstandet oder ist der Notar zur Beitreibung der Gebühren oder Auslagen
veranlaßt, so hat er bei dem Landgerichte die Festsetzung zu beantragen. Als Auslagen
gelten hiebei auch die Gebührenvorschüsse. Durch Klage kann der Anspruch nicht geltend
gemacht werden. Mit der Einreichung des Antrags auf Festsetzung treten die Wirkungen
der Erhebung der Klage ein.
Aus den rechtskräftigen Festsetzungsbeschlüssen findct die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
der Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs
beschlüssen statt.