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Artikel 51.
Auch die von dem Notar in Anspruch Genommenen können die Festsetzung der Gebühren
und Auslagen beantragen und zwar selbst dann, wenn sie schon bezahlt haben. Die Vor—
schriften des Artikel 50 finden entsprechende Anwendung.
Nach dem Eintritte der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses kann der Notar im Wege
der Dienstaufsicht zur Erstattung des zu viel Erhobenen angehalten werden.
Artikel 52.
Die Vorschriften des Artikel 50 und des Artikel 51 Abs. 1 finden auch Anwendung,
wenn der Notar aus dem Amte geschieden oder gestorben ist Der Amtsnachfolger hat
auf Ersuchen für den aus dem Amte geschiedenen Notar oder für den Erben des gestorbenen
Notars die Festsetzung zu betreiben. Diese selbst können an dem Verfahren nicht theilnehmen.
Ein versetzter Notar kann die Festsetzung selbst betreiben; auf sein Ersuchen hat der
Amtsnachfolger ihn im Verfahren (Art. 50, 51) zu vertreten.
Artikel 53.
Der Notar ist, soweit nicht besondere Vorschriften maßgebend sind, verpflichtet, die
Amtsgeschäfte vorläufig unentgeltlich vorzunehmen, wenn die Betheiligten, die ihn um die
Ausübung seines Amtes angehen, zur Bezahlung der Notariatsgebühren außer Stande sind.
Ueber die Verpflichtung des Notars, sein Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben,
entscheidet auf Antrag des Betheiligten das Landgericht.
Artikel 54.
Der Notar hat gegen den Staat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der im
Falle des Artikel 53 ihm entgangenen Gebühren. Bei auswärtigen Dienstgeschäften werden
ihm Tagegelder und Reisekosten aus der Staatskasse vergütet.
Artikel 55.
Der Notar kann bis zur Entrichtung der Gebühren und Erstattung der Auslagen die
Aushändigung der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften an die Betheiligten und die
Vorlegung der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften für die Betheiligten an Gerichte
und andere Behörden verweigern, endlich die in seinen Händen befindlichen Urkunden, Gelder
und Werthpapiere, soweit es erforderlich ist, zurückbehalten.
Ueber die Berechtigung der Verweigerung oder der Zurückbehaltung entscheidet auf
Antrag das Landgericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Artikel 56.
Der Notar hat nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung über seine Gebühren
und Auslagen Buch zu führen.
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