Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Fünster Abschnitt. 
Gerichtliche Entscheidung, Beschwerde. 
Artikel 57. 
Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts in den Fällen des Artikel 17, des 
Artikel 22 Abs. 1, des Artikel 44 Abs. 1, der Artikel 50 bis 53 und des Artikel 55 
kann schriftlich oder zum Protokolle des Notars oder des Gerichtsschreibers des Landgerichts 
gestellt werden. 
Artikel 58. 
Für die Entscheidung ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirke das Notariat 
seinen Sitz hat. 
Das Landgericht entscheidet in einer Civilkammer. Der Präsident des Landgerichts 
hat sich in diesen Fällen der Civilkammer anzuschließen. 
Artikel 59. 
Das Gericht hat von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen 
Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. 
Die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. 
Sie ist dem Notar und dem Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. 
Artikel 60. 
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet in den Fällen der Artikel 22, 44, 
50 bis 53 das Rechtsmittel der Beschwerde statt. In den Fällen der Artikel 50 bis 53 
steht die Beschwerde auch dem Notar zu. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht in einem Civilsenat in der 
Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. 
Artikel 61. 
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder 
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Landgerichts oder des Obersten 
Landesgerichts. Der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt bedarf 
es nicht. = 
In den Fällen der Artikel 50 bis 52 ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei 
Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung 
des Landgerichts dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. 
Auf das Verfahren des Obersten Landesgerichts finden die Vorschriften des Artikel 59 
Anwendung.
	        
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