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Fünster Abschnitt.
Gerichtliche Entscheidung, Beschwerde.
Artikel 57.
Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts in den Fällen des Artikel 17, des
Artikel 22 Abs. 1, des Artikel 44 Abs. 1, der Artikel 50 bis 53 und des Artikel 55
kann schriftlich oder zum Protokolle des Notars oder des Gerichtsschreibers des Landgerichts
gestellt werden.
Artikel 58.
Für die Entscheidung ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirke das Notariat
seinen Sitz hat.
Das Landgericht entscheidet in einer Civilkammer. Der Präsident des Landgerichts
hat sich in diesen Fällen der Civilkammer anzuschließen.
Artikel 59.
Das Gericht hat von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen
Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung.
Sie ist dem Notar und dem Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.
Artikel 60.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet in den Fällen der Artikel 22, 44,
50 bis 53 das Rechtsmittel der Beschwerde statt. In den Fällen der Artikel 50 bis 53
steht die Beschwerde auch dem Notar zu.
Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht in einem Civilsenat in der
Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Artikel 61.
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Landgerichts oder des Obersten
Landesgerichts. Der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt bedarf
es nicht. =
In den Fällen der Artikel 50 bis 52 ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei
Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung
des Landgerichts dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.
Auf das Verfahren des Obersten Landesgerichts finden die Vorschriften des Artikel 59
Anwendung.