Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 62. 
Die Entscheidungen des Landgerichts erfolgen kostenfrei. Das Gleiche gilt von den 
Entscheidungen des Obersten Landesgerichts in den Fällen des Artikel 53. In den Fällen 
der Artikel 22, 44, 50 bis 52 sind die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde 
dem Beschwerdeführer ganz oder theilweise aufzuerlegen. 
Sechster Abschnitt. 
Dienstaufsicht und Disziplin. 
1. Dienstaussicht. 
Artikel 63. 
Die Dienstaufsicht steht zu: 
1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare des Landgerichtsbezirks; 
2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare des Oberlandesgerichts 
bezirks; 
3 dem Staatsministerium der Justiz über alle Notare des Königreichs. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts und des Landgerichts kann sich mit Genehmigung 
des Staatsministeriums der Justiz bei der Erledigung einzelner Aufsichtsgeschäfte, die sich 
auf ein untergebenes Notariat beziehen, durch einen richterlichen Beamten des Gerichts, 
dessen Vorstand er ist, vertreten lassen. 
Artikel 64. 
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungsgemäße Ausführung der 
Geschäfte und die standesgemäße Führung der Notare zu überwachen, innerhalb des Rahmens 
der Gesetze Weisungen zu erlassen, die Erledigung eines Amtsgeschäfts durch Zwangsstrafen 
herbeizuführen und erforderlichenfalls die Einschreitung im Dienststrafverfahren zu veranlassen 
Der Festsetzung der Zwangsstrafe muß eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die 
einzelne Strafe darf den Betrag von fünfzig Mark nicht übersteigen; die Festsetzung der 
Strafe erfolgt schriftlich. Gegen die Strafverfügung des Präsidenten des Landgerichts und 
des Oberlandesgerichts ist Beschwerde im Dienstaufsichtswege zulässig. 
Artikel 65. 
Die Notare sind verpflichtet, den Beamten, denen die Dienstaufsicht zusteht, sowie den 
von diesen beauftragten Beamten die Einsicht ihrer Akten und Urkunden, Bücher und Register 
zu gestatten, dienstliche Aufschlüsse jeder Art zu geben und auf Verlangen die in ihrer 
amtlichen Verwahrung befindlichen Gelder und sonstigen Gegenstände vorzuzeigen. Testamente 
und Erbverträge, die noch nicht verkündet sind, dürfen nicht eingesehen werden.
	        
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