Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 66. 
Die Finanzbehörden sind jederzeit berechtigt, das Depositenwesen der Notare (Art 4) 
sowie deren Thätigkeit bei Berechnung und Erhebung von Staats= oder Gemeindegebühren 
(Art. 5), insbesondere die gesammte hierauf bezügliche Buch= und Kassaführung durch beauf- 
tragte Beamte prüfen zu lassen. 
Die Notare haben diesen Beamten gegenüber die gleichen Verpflichtungen, wie sie ihnen 
im Artikel 65 gegenüber den dienstaufsichtführenden Beamten auferlegt sind, und haben den 
wegen Erledigung ihrer finanziellen Geschäfte, insbesondere der Buch= und Kassaführung, 
ergehenden Weisungen der Finanzbehörden Folge zu leisten. Zur Erledigung der finanziellen 
Geschäfte sind die Notare auf Veranlassung der Finanzbehörden durch Zwangsstrafen anzu- 
halten; die Notare unterliegen bei Verletzung ihrer diesbezüglichen Dienstpflichten der Ein- 
schreitung im Dienststrafwege. 
2. Dienststrafrecht. 
Artikel 67. 
Der Notar, der die ihm durch sein Amt auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt oder 
durch sein Verhalten in oder außer dem Amte gegen die Ehre und Würde des Standes 
verstößt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig. 
Artikel 68. 
Ein Verstoß gegen die Ehre und Würde des Standes ist immer anzunehmen, wenn 
ein Notar: 
1. Börsenspekulationen, oder Spekulationen mit Grundstücken, Rechten, Forderungen 
und Erbschaftsmassen oder Mäklergeschäfte betreibt; 
sich an Geschäften betheiligt, bei denen er amtlich mitwirkt; 
unter seinem Namen fremde Geschäfte macht oder auf seinen Namen fremde 
Gelder anlegt, die ihm aus Anlaß seiner Amtsgeschäfte anvertraut worden sind: 
4. sich unter was immer für einem Titel als Gewährsmann oder Bürge für 
Geschäfte verpflichtet, welche durch seine amtliche Vermittelung zu Stande gekommen 
sind oder bei denen er amtlich mitwirken soll. 
Artikel 69. 
Minder erhebliche Dienstvergehen sind mit Ordnungsstrafen zu ahnden, erheblichere 
mit Disziplinarstrafen. 
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Artikel 70. 
Ordnungsstrafen sind: 
1. Warnung, 
2. Geldstrafe bis zu fünfzig Mark:
	        
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