Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, auf welche das Strafverfahren sich 
erstreckte, ein Dienstvergehen enthalten. 
Die Freisprechung wegen Verjährung schließt die Einleitung oder Fortsetzung des Dienst- 
strafverfahrens nicht aus, solange die Strafverfolgung noch nicht nach Artikel 75 ausgeschlossen ist. 
Ist in einem strafgerichtlichen Verfahren eine Verurtheilung erfolgt, welche nicht den 
Verlust des Amtes zur Folge hat, so bleibt es dem Ermessen der Ausfsichtsbehörden über- 
lassen, zu entscheiden, ob die Einleitung des Dienststrafverfahrens zu veranlassen sei. Ist 
das Dienststrafverfahren schon eingeleitet, so bleibt die Entscheidung darüber, ob es fortzusetzen 
sei, dem Ermessen des Gerichts überlassen. 
3. Dienststrasverfahren. 
Artikel 80. 
Die Ordnungsstrafen werden von der Civilkammer des Landgerichts verhängt, in dessen 
Bezirke der Notar zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen Amtssitz hat. Der Präsident 
des Landgerichts hat sich in diesen Fällen der Civilkammer anzuschließen. 
Das Landgericht soll, wenn es zur Aufklärung des Sachverhältnisses nöthig ist, den 
Notar hören, die erforderlichen Ermittelungen von Amtswegen vornehmen und den Staats- 
anwalt von der Einleitung des Verfahrens in Kenntniß setzen; der Staatsanwalt kann die 
Akten einsehen und sich mündlich oder schriftlich äußern. 
Die Entscheidung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung. 
Sie ist mit Gründen zu versehen, dem Verurtheilten von Amtswegen zuzustellen und dem 
Staatsanwalte zur Einsicht vorzulegen; die Vorlegung gilt als Zustellung an den Staatsanwalt. 
Artikel 81. 
Gegen die Entscheidung des Landgerichts steht dem Staatsanwalt und dem Verurtheilten 
binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde zu. Die Frist beginnt mit dem Zeit- 
punkt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Beschwerde 
ist bei dem Landgerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Eine Abschrift 
der Beschwerdeschrift ist dem Gegner des Beschwerdeführers von Amtswegen mitzutheilen. 
Ist die vom Staatsanwalt angefochtene Entscheidung nicht schon nach Artikel 80 Abs. 3 
dem Notar zugestellt worden, so ist sie ihm mit der Beschwerdeschrift mitzutheilen. 
Ueber die Beschwerde entscheidet die nach dem Disziplinargesetze für richterliche Beamte 
vom 26. März 1881 bei dem Oberlandesgericht errichtete Disziplinarkammer als Notariats= 
disziplinarkammer auf Vortrag eines Berichterstatters in nicht öffentlicher Sitzung. Im 
Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Artikel 80 entsprechende Anwendung. 
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