Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde verwerfen, die Entscheidung des Landgerichts 
ändern oder die Einleitung des Disziplinarstrafverfahrens beschließen. Hat nur der Notar 
die Beschwerde eingelegt, so kann das Beschwerdegericht die Ordnungsstrafe nicht erhöhen. 
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Artikel 82. 
Der Vollzug der im Ordnungsstrafverfahren verhängten Warnung erfolgt durch den 
Präsidenten des Landgerichts. Die Vollstreckung der Geldstrafen geschieht nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung. Der Staatsanwalt hat auf Grund einer von dem Gerichts- 
schreiber des Landgerichts ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen 
Ausfertigung der Urtheilsformel die Beitreibung der Geldstrafe zu erwirken. 
Artikel 83. 
Für die Entscheidungen im Disziplinarstrafverfahren sind die nach dem Gesetze vom 
26. März 1881 errichteten Disziplinargerichte zuständig. In erster Instanz entscheidet die 
Disziplinarkammer als Notariatsdisziplinarkammer, in zweiter Instanz der Disziplinarhof 
als Notariatsdisziplinarhof. 
Artikel 84. 
Die Vorschriften der Artikel 12 bis 50, des Artikel 52 Abs. 1, des Artikel 54 
Abs. 2 bis 6, der Artikel 55, 56, 58 des Gesetzes vom 26. März 1881 finden auf 
das Disziplinarstrafverfahren entsprechende Anwendung. 
Für die Einreichung der Schriftsätze zur Rechtfertigung und Beantwortung der Be- 
rufung bestehen keine Fristen. Die Akten werden alsbald nach Ablauf der Frist für die 
Anmeldung der Berufung an den Disziplinarhof eingesendet. 
Ist die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, oder ist eine Recht- 
fertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urtheils als augefochten. 
Artikel 85. 
Findet die Disziplinarkammer oder der Disziplinarhof bei der Entscheidung über die 
Eröffnung des Hauptverfahrens, daß nur für die Annahme eines minder erheblichen Dienst- 
vergehens hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, so ist die Sache an das Landgericht zu 
verweisen. Gegen den Beschluß der Disziplinarkammer auf Verweisung an das Land- 
gericht steht dem Staatsanwalte die Beschwerde an den Disziplinarhof zu. Das Land- 
gericht hat nach Maßgabe des Artikel 80 zu verfahren und hiebei die Anschauung, daß 
kein erheblicheres Dienstvergehen vorliegt, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. 
Findet die Disziplinarkammer oder der Disziplinarhof auf Grund der Hauptver- 
handlung, daß nicht eine Disziplinarstrafe, sondern nur eine Ordnungsstrafe zu verhängen
	        
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