Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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ist, so ist durch Urtheil auf die Ordnungsstrafe zu erkennen. Die Verweisung an das 
Landgericht findet nicht statt. Das Urtheil steht in Ansehung der Rechtsmittel und des 
Vollzugs einem Urtheile gleich, durch das eine Disziplinarstrafe ausgesprochen ist. 
4. Bwangsversetzung und Zwangsenthebung. 
Artikel 86. 
Ein Notar kann wider seinen Willen auf eine andere Stelle versetzt werden: 
1. wenn ohne sein Verschulden Umstände eingetreten sind, durch die seine amtliche 
Wirksamkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht blos vorübergehenden Art 
erheblich gestört wird; 
2. wenn solche Umstände zwar nicht ohne sein Verschulden eingetreten sind, die 
Verfolgung im Dienststrafverfahren aber wegen Verjährung nicht erfolgen kann. 
Dem auf Grund dieser Vorschriften versetzten Notar sind die Umzugskosten aus der 
Staatskasse zu vergüten. 
Artikel 87. 
Soll ein Notar auf Grund des Artikel 86 versetzt werden, so wird ihm dies im 
Auftrage des Staatsministeriums der Justiz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts 
schriftlich unter Angabe der Gründe und mit der Aufforderung eröffnet, binnen einer Frist 
von zwei Wochen eine Erklärung abzugeben. 
Willigt der Notar in die Versetzung, so kann diese ohne Weiteres erfolgen. Erhebt 
der Notar Einsprache und erachtet das Staatsministerium der Justiz die Einsprache für 
begründet, so erklärt es die Sache für beruhend und benachrichtigt davon den Notar. 
Wird die Einsprache nicht für begründet erachtet oder gibt der Notar innerhalb der 
Frist eine Erklärung nicht ab, so entscheidet auf Veranlassung des Justizministeriums die 
Disziplinarkammer über die Zulässigkeit der Versetzung. Vor der Entscheidung hat der 
Präsident des Oberlandesgerichts oder ein von ihm beauftragter Richter die nöthigen Er- 
mittelungen vorzunehmen. Dem Notar und dem Staatsanwalt ist Gelegenheit zu geben, 
sich über das Ergebniß der Ermittelungen zu äußern. Die Disziplinarkammer entscheidet 
in der für Disziplinarstrafsachen vorgeschriebenen Besetzung in nicht öffentlicher Sitzung auf 
Vortrag eines Berichterstatters. Die Entscheidung ist in beglaubigter Abschrift dem Notar 
zuzustellen. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
Artikel 88. 
Ein Notar kann wider seinen Willen vom Amte enthoben werden: 
1. wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper- 
lichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist; 
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