Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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2. wenn ohne sein Verschulden Umstände eingetreten sind, durch die seine amtliche 
Wirksamkeit auch auf einer anderen Stelle nicht blos vorübergehend gestört wäre; 
3. wenn solche Umstände zwar nicht ohne sein Verschulden eingetreten sind, die 
Verurtheilung zur Dienstentlassung aber wegen Verjährung oder aus anderen 
Gründen nicht erfolgen kann. 
Artikel 89. 
Auf das Verfahren bei der Enthebung eines Notars vom Amte nach Artikel 88 
finden die Vorschriften des Artikel 87 entsprechende Anwendung. 
Vor der Entscheidung sind durch einen beauftragten Richter die erforderlichen Zeugen 
und Sachverständigen zu vernehmen, sowie alle zur Ermittelung des Sachverhaltes dienenden 
Erhebungen zu pPflegen. Ueber das Gesammtergebniß der Erhebungen muß der Notar 
schriftlich oder zu Protokoll vernommen werden, sofern nicht nach ärztlichem Gutachten sein 
körperlicher oder geistiger Zustand die Zulässigkeit der Vernehmung ausschließt. 
Zum Zwecke der Abgabe seiner Erklärungen ist dem Notar die Einsicht der Akten 
zu gestatten. · 
Artikel 90. 
Für das Dienststrafverfahren und das Verfahren nach den Artikeln 87, 89 werden 
nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. 
Wird der Angeschuldigte verurtheilt oder bleibt ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel 
erfolglos, so hat er die im Verfahren erwachsenen Auslagen ganz oder theilweise zu erstatten. 
Die Kosten des nach Artikel 76 Abs. 3 eingestellten Verfahrens trägt der Beschuldigte, 
die Kosten eines von einem Verurtheilten zurückgenommenen Rechtsmittels der Verurtheilte. 
Baare Auslagen, welche in dem in den Artikeln 87, 89 behandelten Verfahren für erfolglose, 
durch Schuld des Notars veranlaßte Ermittelungen erwachsen sind, sind von diesem zu 
erstatten. 
Ueber die Pflicht zur Tragung der Kosten ist gleichzeitig mit der Entscheidung in der 
Hauptsache zu erkennen. 
5. Luspension. 
Artikel 91. 
Die vorläufige Enthebung des Notars vom Dienste (Suspension) tritt entweder kraft 
des Gesetzes ein oder sie wird von dem Disziplinargericht oder dem Staatsministerium der 
Justiz verhängt. 
Der suspendirte Notar hat sich der Vornahme von Amtshandlungen zu enthalten. 
Amtshandlungen eines suspendirten Notars sind jedoch nicht deshalb unwirksam, weil 
sie der Vorschrift des Abs. 2 zuwider vorgenommen worden sind.
	        
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