Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Die 
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Die 
3. 
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Artikel 92. 
Suspension tritt kraft des Gesetzes ein: 
wenn im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Notar die Untersuchungshaft 
verhängt ist, für deren Dauer; 
lwenn gegen den Notar wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, 
das den Verlust des Amtes nach sich ziehen kann, das Hauptverfahren eröffnet 
ist, für die Zeit bis zur Erledigung des Strafverfahrens; 
wenn im Disziplinarstrafverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urtheil auf 
Dienstentlassung ergangen ist, für die Zeit bis zur Aufhebung oder zum Voll- 
zuge des Urtheils; 
. mit dem Antritt einer Freiheitsstrafe für die Dauer der Vollstreckung; 
. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens für dessen Dauer; 
lmit der Einleitung des Entmündigungsverfahrens für dessen Dauer, im Falle 
der Entmündigung auch für die Zeit bis zu deren Wiederaufhebung; 
mit der Stellung unter vorläufige Vormundschaft für die Dauer der vorläufigen 
Vormundschaft. 
Artikel 93. 
Suspension kann von der Disziplinarkammer verhängt werden: 
lwenn gegen den Notar ein Disziplinarverfahren anhängig ist, bei dem die Ver- 
urtheilung zur Strafversetzung oder Dienstentlassung in Aussicht steht; 
lwenn außer dem Falle des Artikel 92 Nr. 2 gegen den Notar eine Vorunter- 
suchung oder ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
eröffnet ist; 
wenn gegen den Notar ein Verfahren nach den Artikeln 88, 89 eingeleitet ist. 
Die Entscheidung erfolgt von Amtswegen oder auf Antrag des Staatsanwalts. Sie 
ist mit Gründen zu versehen und dem Notar zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist Be- 
schwerde zum Disziplinarhofe zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 kann die Suspension im Laufe des Berufungsverfahrens 
vom Disziplinarhof auch dann verhängt werden, wenn die Disziplinarkammer eine Ent- 
scheidung darüber nicht getroffen hat. 
Artikel 94. 
Die Susspension kann vom Staatsministerium der Iustiz verhängt werden: 
1. 
wenn der Notar sich ohne Urlaub von seinem Amtssitz entfernt, für die Dauer 
der Abwesenheit und der darauf folgenden zehn Tage;
	        
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