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2. wenn gegen den Notar die Zulässigkeit der Enthebung vom Amte nach Artikel 88
ausgesprochen ist, für die Zeit bis zur Enthebung;
3. wenn der Notar rechtskräftig zur Strafversetzung verurtheilt oder nach Artikel 86
für versetzbar erklärt ist, für die Zeit bis zur Versetzung. Die Suspension tritt
mit dem Ablaufe von sechs Monaten außer Wirksamkeit, wenn die Versetzung
bis dahin nicht erfolgt ist.
Siebeuter Abschnitt.
Notariatsverweser.
Artikel 95.
Für die Dauer der Beurlaubung, der Suspension, der sonstigen Behinderung des
Notars oder der vorübergehenden Erledigung eines Notariats soll die Wahrnehmung der
Amtsgeschäfte einem Amtsverweser (Notariatsverweser) übertragen werden.
Ein Notariatsverweser soll ferner bestellt werden, wenn die Besetzung eines Notariats
mit einem Notar wegen der Geringfügigkeit der Zahl der Amtsgeschäfte unthunlich ist.
Artikel 96.
Notariatsverweser kann nur werden, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zum
Notar erfüllt hat.
Von dem Erfordernisse der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes bei einem Notariate
kann für die Bestellung zum Notariatsverweser außer bei Personen, die das Richteramt
bekleiden oder bekleidet haben, auch bei den zum Richteramte befähigten Gerichtsschreibern
der Amtsgerichte abgesehen werden.
Ein Rechtsanwalt kann nicht zum Notariatsverweser bestellt werden.
Artikel 97.
Die Richter und die zum Richteramte befähigten Gerichtsschreiber der Amtsgerichte
sind verpflichtet, sich am Sitze des Gerichts zum Notariatsverweser bestellen zu lassen.
Artikel 98.
Ein Notar oder Notariatsverweser soll zum Verweser eines anderen Notariats, das
nicht am gleichen Orte seinen Sitz hat, nur ausnahmsweise bestellt werden.
Artikel 99.
Wird die Bestellung eines Notariatsverwesers wegen der Erledigung des Notariats
oder wegen der Suspension des Notars nothwendig, so erfolgt sie von Amtswegen.
In allen übrigen Fällen hat zunächst der Notar auf dem Dienstwege die Aufstellung
eines Notariatsverwesers zu beantragen und eine geeignete Person vorzuschlagen.