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Artikel 100.
Die Bestellung zum Notariatsverweser erfolgt durch das Staatsministerium der Justiz;
sie ist widerruflich.
In dringlichen Fällen kann der Landgerichtspräsident einen Notariatsverweser vor-
läufig bestellen.
Das Staatsministerium der Justiz kann die Befugniß zur Bestellung von Notariats-
verwesern den Oberlandesgerichtspräsidenten oder den Landgerichtspräsidenten übertragen.
Artikel 101.
Die Amtsbefugniß des Notariatsverwesers beginnt mit der Uebernahme der Geschäfte
des Notariats und endigt mit der Uebergabe der Geschäfte an den Notar oder einen anderen
Notariatsverweser. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Vornahme von Amts-
geschäften enthalten.
Artikel 102.
Ist ein Notar, für den wegen Erkrankung oder Abwesenheit ein Notariatsverweser
für bestimmte Zeit bestellt ist, mit Ablauf dieser Zeit nicht dienstfähig geworden oder nicht
zurückgekehrt, so hat der Notariatsverweser hievon Anzeige zu erstatten und die Geschäfte
des Notariats bis auf Weiteres fortzuführen.
Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein Notar, für den ein Notariatsverweser bestellt
ist, während der Dauer der Geschäftsführung des Notariatsverwesers stirbt.
Artikel 103.
Ein Notar, für den wegen Beurlanbung oder Erkrankung für bestimmte Zeit ein
Notariatsverweser bestellt ist, kann vor Ablauf dieser Zeit die Geschäfte wieder übernehmen.
Artikel 104.
Inwieweit die Bestellung der Notariatsverweser und die Wiederübernahme der Geschäfte
durch den Notar öffentlich bekannt zu machen ist und wie die Bekanntmachung zu erfolgen
hat, bestimmt das Staatsministerium der Justiz.
Artikel 105.
Der Notariatsverweser soll, sofern er nicht Richter an einem Amtsgericht ist, vor dem
Amtsantritte den Amtseid der Notare leisten. Der Eid wird in der öffentlichen Sitzung
des Landgerichts geleistet. Der Präsident des Landgerichts kann die Abnahme des Eides
dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat; die Eides-
leistung erfolgt in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts.
Ein Notariatsverweser, der den Eid geleistet hat, braucht ihn als Verweser nicht noch
einmal zu leisten.