Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 100. 
Die Bestellung zum Notariatsverweser erfolgt durch das Staatsministerium der Justiz; 
sie ist widerruflich. 
In dringlichen Fällen kann der Landgerichtspräsident einen Notariatsverweser vor- 
läufig bestellen. 
Das Staatsministerium der Justiz kann die Befugniß zur Bestellung von Notariats- 
verwesern den Oberlandesgerichtspräsidenten oder den Landgerichtspräsidenten übertragen. 
Artikel 101. 
Die Amtsbefugniß des Notariatsverwesers beginnt mit der Uebernahme der Geschäfte 
des Notariats und endigt mit der Uebergabe der Geschäfte an den Notar oder einen anderen 
Notariatsverweser. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Vornahme von Amts- 
geschäften enthalten. 
Artikel 102. 
Ist ein Notar, für den wegen Erkrankung oder Abwesenheit ein Notariatsverweser 
für bestimmte Zeit bestellt ist, mit Ablauf dieser Zeit nicht dienstfähig geworden oder nicht 
zurückgekehrt, so hat der Notariatsverweser hievon Anzeige zu erstatten und die Geschäfte 
des Notariats bis auf Weiteres fortzuführen. 
Das Gleiche gilt für den Fall, daß ein Notar, für den ein Notariatsverweser bestellt 
ist, während der Dauer der Geschäftsführung des Notariatsverwesers stirbt. 
Artikel 103. 
Ein Notar, für den wegen Beurlanbung oder Erkrankung für bestimmte Zeit ein 
Notariatsverweser bestellt ist, kann vor Ablauf dieser Zeit die Geschäfte wieder übernehmen. 
Artikel 104. 
Inwieweit die Bestellung der Notariatsverweser und die Wiederübernahme der Geschäfte 
durch den Notar öffentlich bekannt zu machen ist und wie die Bekanntmachung zu erfolgen 
hat, bestimmt das Staatsministerium der Justiz. 
Artikel 105. 
Der Notariatsverweser soll, sofern er nicht Richter an einem Amtsgericht ist, vor dem 
Amtsantritte den Amtseid der Notare leisten. Der Eid wird in der öffentlichen Sitzung 
des Landgerichts geleistet. Der Präsident des Landgerichts kann die Abnahme des Eides 
dem Amtsgericht übertragen, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat; die Eides- 
leistung erfolgt in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts. 
Ein Notariatsverweser, der den Eid geleistet hat, braucht ihn als Verweser nicht noch 
einmal zu leisten.
	        
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