Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 106. 
Der für einen verhinderten Notar bestellte Notariatsverweser soll die Amtsgeschäfte in 
den Geschäftsräumen des Notars vornehmen. 
Ist ein Notar oder ein Gerichtsbeamter für einen verhinderten Notar zum Notariats- 
verweser bestellt, so kann er die Geschäfte, soweit es nach den Umständen angeht, auch in 
seinen eigenen Amtsräumen vornehmen. 
Artikel 107. 
Gerichtsbeamte, die zu Notariatsverwesern bestellt sind, bedürfen zur Uebernahme des 
Amtes des Testamentsvollstreckers der Genehmigung der Dienstaufsichtsbehörde. 
Artikel 108. 
Ist ein Gerichtsbeamter zum Verweser eines unbesetzten Notariats bestellt, so kann das 
Staatsministerium der Justiz die Besorgung des gesammten Gebührenwesens dem rechnungs- 
führenden Gerichtsschreiber des Amtsgerichts übertragen. 
Artikel 109. 
Der für einen verhinderten Notar bestellte Notariatsverweser hat die Gehilsen des 
Notars zum Dienste zu verwenden. Er kann nöthigenfalls Gehilfen aufnehmen und entlassen. 
Artikel 110. 
Der Notariatsverweser soll seiner Unterschrift seine amtliche Eigenschaft als Verweser 
beisetzen. 
Artikel 111. 
Der für einen verhinderten Notar bestellte Notariatsverweser führt die Geschäfte auf 
Rechnung des Notars. Er kann von dem Notar eine angemessene Vergütung für seine 
Dienstleistung beanspruchen. Entsteht Streit über die Vergütung, so entscheidet das Staats- 
ministerium der Justiz nach Anhörung der Notariatskammer. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
Einem Richter oder Gerichtsschreiber darf von dem Notar eine Vergütung weder 
gewährt noch zugesagt werden. Das Staatsministerium der Justiz kann dem Richter oder 
Gerichtsschreiber bei längerer Dauer der Geschäftsführung für seine außerordentlichen Dienst- 
leistungen eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse bewilligen; es kann die Be- 
stellung des Notariatsverwesers davon abhängig machen, daß der verhinderte Notar die 
Stellvertretungskosten dem Staate vergütet. 
Artikel 112. 
Der Verweser eines unbesetzten Notariats führt, wenn er nicht Gerichtsbeamter ist, 
die Geschäfte auf eigene Rechnung. Das Staatsministerium der Justiz kann bestimmen,
	        
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