Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 118. 
Soweit nicht in diesem Abschnitt ein Anderes bestimmt ist, finden die in den vorher— 
gehenden Abschnitten für die Notare gegebenen Vorschriften auf die Notariatsverweser ent- 
sprechende Anwendung. Die Vorschriften der Artikel 86 bis 89, 93, 94 finden auf die 
Notariatsverweser keine Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Sammelarchive. 
Artikel 119. 
Das Staatsministerium der Justiz kann bestimmen, daß die Urkunden, welche sich seit 
längerer Zeit — mindestens aber seit zwanzig Jahren — bei den Notaren in Verwahrung 
befinden, in Sammelarchive abgeliefert werden. Testamente und Erbverträge, die noch nicht 
verkündet sind, sind von der Ablieferung ausgeschlossen. 
Die Ablieferung und die weitere Verwahrung erfolgt auf Staatskosten. 
Die zur Verwaltung der Sammelarchive berufenen Beamten haben bezüglich der in 
die Archive abgelieferten Urkunden die gleichen Befugnisse und Pflichten, welche die Notare 
vor der Ablieferung hatten. 
Neunter Abschnitt. 
Notariatskammern. 
Artikel 120. 
In jedem Oberlandesgerichtsbezirke wird mindestens eine Notariatskammer gebildet. 
Die zum Vollzuge dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen werden durch König- 
liche Verordnung getroffen. 
Artikel 121. 
Den Notariatskammern liegt ob: 
1. über die Wahrung der Standesehre durch die Notare zu wachen; 
2. Streitigkeiten unter den Notaren auf Antrag zu vermitteln; 
3. Streitigkeiten zwischen Notaren und Parteien wegen der Amtsführung der Notar# 
auf Antrag der streitenden Theile zu vermitteln. 
Artikel 122. 
Den Notariatskammern liegt ferner ob, auf Verlangen der Justizverwaltungsbehörden 
Berichte, Uebersichten und Gutachten zu erstatten. Sie sind befugt, Vorstellungen und 
Anträge, die das Interesse der Rechtspflege oder des Notariats betreffen, an das Staats 
ministerium der Justiz zu richten.
	        
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