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Artikel 123.
Die Notariatskammern haben ihre Geschäftsordnung festzustellen. Die Geschäftsordnung
bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz.
Die Notariatskammern haben die Mittel zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen
Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes festzusetzen und die Beiträge der Mitglieder zu bestimmen.
Artikel 124.
Die Notariatskammern sind gleich den Justizverwaltungsbehörden befugt, von den
Notaren Berichte und Gutachten zu verlangen, die das Interesse der Rechtspflege oder des
Notariats betreffen.
Artikel 125.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Notariatskammern steht dem Staats-
ministerium der Justiz zu.
Das Staatsministerium der Justiz kann die Auflösung einer Notariatskammer ver-
sügen. Binnen sechs Wochen nach der Auflösung ist die Neubildung der Notariatskammer
zu veranlassen.
Zehnter Abschnitt.
Haftung des Staates.
Artikel 126.
Für den Schaden, den ein Notar oder ein Notariatsverweser in Ausübung des ihm
anvertrauten Amtes durch Verletzung der Amtspflicht einem Dritten zufügt, ist der Staat
nach Maßgabe der Artikel 60, 61 des Ausführungsgesetzes zum Birgerlichen Gesetzbuche
verantwortlich.
Der Notar oder der Notariatsverweser hat dem Staate nach Maßgabe des Artikel 60
Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche den Schaden zu ersetzen, der
dem Staate aus der Verletzung der Amtspflicht entsteht. Für den Schaden, den hienach
ein Notariatsverweser dem Staate zu ersetzen hat, haftet dem Staate neben dem Notariats-
verweser der Notar nach Maßgabe des Artikel 115.
Für den Schaden, den ein Notar oder ein Notariatsverweser in Ausübung des Amtes
des Testamentsvollstreckers einem Dritten zufügt, haftet der Staat nicht.
Elfter Abschnitt.
Bersorgung der Notare und Notariatsgehilfen und ihrer Hinterbliebenen.
Artikel 127.
Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die nach dem Tage der
Verkündung dieses Gesetzes ernannten Notare Mitglieder der öffentlichen Vereine und Anstalten