Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1868, das Notariat in der Pfalz betreffend, erlassenen 
Anordnungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wirksamkeit, bis ein 
Notar ernannt oder ein Notariatsverweser bestellt ist. 
Artikel 139. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden, soweit nicht in 
dem Gesetz ein Anderes bestimmt ist, einschließlich der Geschäftsordnung für die Notare, vom 
Staatsministerium der Justiz erlassen. 
(Gegeben zu München, den 9. Juni 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Krhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod.Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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