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Artikel IV.
Der Untertitel „Allgemeine Bestimmung“ vor dem Art. 7 sowie der Art. 7 werden
gestrichen.
An Stelle der Ueberschrift: „II. Abschnitt. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen wegen Geldforderungen.“ sowie an Stelle der Art. 8, 9 treten folgende Bestimmungen:
I. Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Artikel 8.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens im Wege der Zwangsvollstreckung finden
die Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes und die besonderen Vorschriften der
Art. 9 bis 23 a Anwendung.
Artikel 9.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über den
Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung werden
zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Diese Gebühr wird auf die nach den Art. 10, 12 für das angeordnete Ver-
fahren zu erhebende Gebühr angerechnet.
Artikel V.
Art. 10 erhält nachstehende Fassung:
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben:
1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens fünf Zehn-
theile und, wenn das Verfahren vor der Ertheilung des Zuschlags erledigt
wird, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile jener Sätze. Findet nach § 144
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ein
Vertheilungsverfahren nicht statt oder wird nach § 143 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung das Vertheilungsverfahren
nach der Bestimmung des Vertheilungstermins, aber vor dem Beginne des
Vertheilungstermins eingestellt, so werden drei Zehntheile der Sätze des 8 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden im Falle der Ertheilung des
Zuschlags nach dem Meistgebote, in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des
Gegenstandes der Zwangsversteigerung berechnet.