Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel IX. 
Art. 16 erhält nachstehende Fassung: 
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Theilungsplaus (§§ 139, 141, 157 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangeversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden 
nach dem Werthe der einem Berechtigten zugetheilten Beträge, über welche im Termine 
verhandelt werden soll, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes erhoben. 
Artikel X. 
Art. 19 erhält nachstehende Fassung: 
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach 8 40 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, 
sowie die Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Ver- 
steigerungstermine bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Artikel Xl. 
Im Art. 20 ist statt des Wortes im Abs. 1 „Beschlagnahmegläubiger" zu setzen: 
„Derjenige Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung erfolgt ist“ und im Abs. 2 statt der Worte: „Beschlagnahmegläubiger“ 
und „sammtverbindlich“ zu setzen: „Antragsteller" und „als Gesammtschuldner“. 
Artikel XII. 
Die Anführung des Art. 13 im Art. 22 Abs. 1 und der Abs. 3 des Art. 22 werden 
gestrichen. 
Artikel XlII. 
Im Art. 23 ist: 
1. im Abs. 1 das Wort: „Beschlagnahmegläubiger“ zu ersetzen durch die Worte: „derjenige 
Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangs- 
verwaltung erfolgt ist", und im Abs. 2 das Wort: „Beschlagnahmegläubiger“ durch 
das Wort: „Antragsteller". 
2. Der Abs. 3 wird gestrichen. 
Artikel XlV. 
Als Art. 23 a wird nachstehende Bestimmung eingestellt: 
Für die von dem Vollstreckungsgericht auf Grund des § 130 des Geseges über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßte Thätigkeit des Grund 
buchamts werden Gebühren nicht erhoben. Auf die Eintragung des Erstehers als 
Eigenthümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
	        
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