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Artikel IX.
Art. 16 erhält nachstehende Fassung:
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Theilungsplaus (§§ 139, 141, 157
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangeversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden
nach dem Werthe der einem Berechtigten zugetheilten Beträge, über welche im Termine
verhandelt werden soll, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten-
gesetzes erhoben.
Artikel X.
Art. 19 erhält nachstehende Fassung:
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach 8 40
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat,
sowie die Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Ver-
steigerungstermine bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Artikel Xl.
Im Art. 20 ist statt des Wortes im Abs. 1 „Beschlagnahmegläubiger" zu setzen:
„Derjenige Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung erfolgt ist“ und im Abs. 2 statt der Worte: „Beschlagnahmegläubiger“
und „sammtverbindlich“ zu setzen: „Antragsteller" und „als Gesammtschuldner“.
Artikel XII.
Die Anführung des Art. 13 im Art. 22 Abs. 1 und der Abs. 3 des Art. 22 werden
gestrichen.
Artikel XlII.
Im Art. 23 ist:
1. im Abs. 1 das Wort: „Beschlagnahmegläubiger“ zu ersetzen durch die Worte: „derjenige
Gläubiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangs-
verwaltung erfolgt ist", und im Abs. 2 das Wort: „Beschlagnahmegläubiger“ durch
das Wort: „Antragsteller".
2. Der Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel XlV.
Als Art. 23 a wird nachstehende Bestimmung eingestellt:
Für die von dem Vollstreckungsgericht auf Grund des § 130 des Geseges über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßte Thätigkeit des Grund
buchamts werden Gebühren nicht erhoben. Auf die Eintragung des Erstehers als
Eigenthümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.