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Artikel XV.
An Stelle des Art. 24 treten nachstehende Vorschriften:
Artikel 24.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen
Schiffes, dann eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre,
in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die Vorschriften der Art. 8
bis 11, 14 bis 17, 19 bis 23a entsprechende Anwendung.
Artikel 24a.
Die Vorschriften der Art. 8 bis 12, 14 bis 17, 19 bis 23 a finden entsprechende
Anwendung in dem Verfahren
1. der vom Konkursverwalter beantragten Zwangsversteigerung oder Zwangsver-
waltung (§§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung):
2. der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Antrag des Erben (§§ 175
bis 179 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung);
3. der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180
bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung);
4. der nach den Art. 161, 163, 164 des Berggesetzes vom 20. März 1869
stattfindenden gerichtlichen Versteigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage,
auf welche die Vorschrift des Art. 221 des erwähnten Gesetzes Anwendung findet;
5. der im Art. 232 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung des Art. 166 des
Ausführungsgesetzes zum Birgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Zwangs-
versteigerung eines unbeweglichen Kuxes.
Artikel XVI.
Abschnitt III erhält die Ordnungsnummer „II“. In der lleberschrift werden die
Worte: „der streitigen Rechtspflege“ gestrichen.
Die Untertitel zu diesem Abschnitte „A, B, C und D“ werden gestrichen.
Vor dem Art. 25 wird nachstehender Art. 24 b eingeschaltet:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet, auch soweit das Verfahren landesgesetzlich
geregelt ist, hinsichtlich der Gebühren und Auslagen der Gerichte das Reichs-
Gerichtskostengesetz Anwendung, sofern nicht in dem gegenwärtigen Gesetz oder in
Staatsverträgen ein Anderes bestimmt ist.