Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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IV. Abtheilung. 
Angelegenbeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine HLestimmungen. 
Artikel XXII. 
Der Art. 47 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften der §§ 6, 9, 9a, 10, 10 a, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 
13, des § 38 Nr. 3, der §§ 45 bis 47, 79, 80, 80 a, 80b, 81, 84, 
des § 85 Abs. 5, der §§ 86 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97 und des 
§ 98 Abs. 4 des Reichs-Gerichtskostengesetzes finden in den Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Gerichten wahrgenommen werden, die 
Vorschriften der §§ 45, 46, des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2, 3, des § 80b 
und des § 94 Nr. 2, 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes finden auch in den An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Notaren, die Vorschriften 
der §§ 45, 46 in den Angelegenheiten, welche von den Gerichtsvollziehern wahr- 
genommen werden, entsprechende Anwendung. 
Artikel XXIII. 
An Stelle des Art. 48 treten folgende Vorschriften: 
Artikel 48. 
Die Betheiligten sind verpflichtet, den Werth des Gegenstandes, wenn der Gegen- 
stand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen 
erhellt, und auf Erfordern auch den Werth eines Theiles des Gegenstandes dem 
Gericht oder dem Notar anzugeben. 
Die Angabe kann jeder Zeit berichtigt werden. 
Artikel 48a. 
In den Fällen, in welchen die verhältnißmäßige Gebühr für ein Rechtsgeschäft 
zu erheben ist, gelten, wenn der Zahlungspflichtige die Werthsangabe verweigert 
oder wenn die von dem Zahlungspflichtigen gemachte Angabe oder im Falle einer 
freiwilligen Versteigerung der Zuschlagspreis als dem wahren Werthe nicht entsprechend 
crachtet wird, die nachstehenden Vorschriften. 
Artikel 48b. 
Das Rentamt hat den Betheiligten einen Werthsanschlag, welcher bei land- 
wirthschaftlichen Grundstücken (Aeckern, Wiesen, Weinbergen, Hopfengärten, Weiden
	        
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