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2c. 2c.), insofern nicht besondere Verhältnisse eine Erhöhung oder Verminderung recht-
fertigen, bis zum zwanzigfachen Betrage der Grundsteuer-Verhältnißzahl zu berechnen
ist, mit dem Bemerken bekannt zu geben, daß, wenn Erinnerungen hiegegen binnen
zwei Wochen nicht erhoben werden, dieser Werthsanschlag der Gebührenberechnung zu
Grunde gelegt würde.
Werden Erinnerungen rechtzeitig erhoben und findet über den vom Rentamte
gemachten Werthsanschlag eine Vereinbarung nicht statt, so erfolgt die Werths-
ermittelung bei dem Amtsgerichte durch zwei beeidigte Schätzmänner, von denen der
eine vom Rentamte, der andere von den Betheiligten und, wenn diese binnen zwei
Wochen nach gerichtlicher Aufforderung einen geeigneten Schätzmann nicht benennen,
vom Gerichte bezeichnet wird. Der Durchschnitt der beiden Schätzungen bildet die der
Gebührenberechnung zu Grunde zu legende Werthssumme.
Die Kosten der Schätzung sind von den Betheiligten zu tragen, wenn die Werths-
angabe verweigert wurde oder wenn das Ergebniß der Schätzung den von den
Betheiligten angegebenen Werth um 20 Prozent übersteigt.
Das Amtsgericht hat über Ablehnungsgründe, welche gegen die Schätzmänner
geltend gemacht werden, sowie über das Ergebniß der Schätzung und die Ver-
bindlichkeit zur Kostentragung zu entscheiden. Eine Anfechtung der Entscheidung findet
nicht statt.
Ist der Werth von den Betheiligten in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen,
zu gering angegeben worden, so trifft jeden eine Geldstrafe bis zum doppelten Betrage
der hinterzogenen Gebühr. Wird jedoch die Werthsangabe noch vor Vornahme der
Schätzung von dem Pflichtigen selbst berichtigt, so tritt uur Ordnungsstrafe bis zu
30 Mark ein.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Artikel 48c.
In den übrigen Fällen erfolgt die Festsetzung des Werthes gebührenfrei durch
Beschluß des Gerichts, bei welchem die Gebühr in Ansatz kommt, wenn die Fest-
setzung von dem Zahlungepflichtigen oder der Staatekasse beantragt oder nach der
Natur des Gegenstandes erforderlich wird; kommt die Gebühr nicht bei einem Gericht
in Ansatz, so erfolgt die Festsetzung durch das Amtogericht.
Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Einnahme eines Augen
scheins oder die Begutachtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amts
wegen anordnen. In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgestellt wird, ist
über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder