Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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theilweise der Partei zur Last gelegt werden, welche durch Unterlassung der ihr 
obliegenden Werthsangabe oder durch unrichtige Werthsangabe oder unbegründete 
Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 
Artikel 484. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den An- 
satz von Gebühren und Auslagen entscheidet bei Gebühren, welche bei einem Gericht 
in Ansatz gebracht werden, dieses, bei Gebühren, welche bei einem Gerichtsvollzieher 
in Ansatz gebracht werden, das Amtsgericht. 
Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei. 
Artikel 48e. 
Die nach den Art. 48c, 484 ergangenen Entscheidungen über Werthsfestsetzungen 
oder über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches 
die Entscheidung getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz jeder 
Zeit, auch nach der Beendigung des Verfahrens, von Amtswegen geändert werden. 
Artikel 481. 
Gegen die in den Art. 480, 484, 48e bezeichneten Entscheidungen ist die Be- 
schwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst 
höhere Gericht. Der § 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit findet entsprechende Anwendung. 
Artikel 48g. 
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren, welche bei einem No- 
tariat anfallen, steht dem Zahlungspflichtigen das Rechtsmittel der Beschwerde an 
das Landgericht zu, in dessen Bezirke das Notariat seinen Sitz hat. 
Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zu- 
ständige Regierungsfinanzkammer um Abhilfe gewendet und entweder eine ab- 
schlägige oder innerhalb sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Re- 
gierungsfinanzkammer hat über solche Gesuche den Betheiligten die Empfangs- 
bescheinigung unverzüglich und unentgeltlich auszufertigen. 
Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Nach- 
forderung von der Regierungsfinanzkammer veranlaßt ist. 
Artikel 48h. 
Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, oder 
bei dem Beschwerdegerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden. 
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