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II. Abschnitt.
Verhandlungen der Gerichte.
1. Zeugnisse, Beglaubigungen und Ausfertigungen.
2. Vor dem Art. 56 wird der Art. 51 als Art. 55 a in folgender Fassung eingestellt:
Artikel 55a.
Für gerichtliche Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen, für gerichtliche Beglaubigungen
von Privatabschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden
(Legalisationen) sowie für einfache gerichtliche Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften
oder Auszüge, welche nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, kommen, soweit nicht
besondere Vorschriften bestehen, folgende Gebühren zur Erhebung.
Die Gebühr beträgt bei den Amts= und Landgerichten:
1. 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse,
2. 1 Mark für die übrigen in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen.
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem
Obersten Landesgerichte auf den doppelten Betrag.
Für die von Amtswegen zu ertheilenden einfachen Ausfertigungen und beglaubigten
Abschriften oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben.
3. Nach dem Art. 55 a tritt folgende Ueberschrift:
la. Registerführung.
Artikel XXVI.
Im Art. 58 Abs. 2 wird das Wort „Landgerichtebezirkes“ ersetzt durch das Wort:
„Bezirkes“.
Artikel XXVII.
Dem Art. 59 werden folgende Vorschriften als Abs. 2, 3 beigefügt:
Für eine aus dem Handelsregister ertheilte Bescheinigung sowie für beglaubigte
Abschriften oder Auszüge ist außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1 Mark
zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren in Ansatz.
Für Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere
Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt
ist, wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
Artikel XXVIII.
Der Art. 64 erhält folgende Fassung:
Gebühren werden nicht erhoben:
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