Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Schiffsbriefe die für den Vermerk von Veränderungen auf dem Hypothekenbriefe be- 
stimmten Gebühren erhoben. 
Die Vorschriften des Art. 59 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 641. 
Auf die Bestellung und Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister 
eingetragenen Schiffe oder eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes, auf die Ein- 
tragung von Widersprüchen, Vermerken und Löschungen finden die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes über die Gebühren in Grundbuchsachen gleichmäßig Anwendung. 
Artikel 648g. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister; 
2. für die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts im Falle des 8 54 Abs. 2 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgte 
Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe; 
3. für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsregister. 
Artikel 64h. 
Für die Eintragung in das Vereinsregister, einschließlich der dieselbe begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden erhoben: 
1. für die erste Eintragung des Vereins 5 bis 20 Mark; 
2. für alle sonstigen Eintragungen oder Löschungen 3 Mark. 
Verfolgt der Verein nach seinen Satzungen wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke, 
so können vorstehende Gebühren von dem Gerichte bis auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Artikel 64i. 
Die Vorschriften der Art. 58, 59 finden auf das Vereinsregister entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 64 k. 
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 5 Mark 
erhoben. Wird eine Anmeldung zurückgenommen, ehe ein gebührenpflichtiger Akt 
stattgeftunden hat, so wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Falle des § 73 des Bürgerlichen 
Gesetzouchs wird eine Gebühr von 2 bis 10 Mark erhoben.
	        
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