Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 641. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Gestattung der Einsicht des Vereinsregisters und der von dem Vereine 
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke; « 
2. für die von Amtswegen erfolgenden Eintragungen in den Fällen des § 67 
Abs. 2, des § 74 Abs. 3, des § 75 und des § 76 Abs. 3 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs; 
3. für eine nach den §§ 142, 143, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung; wird der Wider- 
spruch eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung die für 
die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten. 
Artikel 64 m. 
Für die Eintragung in das Güterrechtsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Artikel 64An. 
Die Vorschriften des Art. 59 finden auf das Güterrechtsregister entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 64o. 
Für die Zurückweisung von Anmeldungen wird eine Gebühr von 50 Pfennig 
erhoben. 
Artikel 64p. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Einsicht des Güterrechtsregisters; 
2. für eine nach den S§ 142, 143, 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung; wird der 
Widerspruch eines Betheiligten zurückgewiesen, so wird eine Gebühr von 1 Mark 
erhoben. 
Artikel 64. 
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875 über die Beur- 
kundung des Personenstandes und die Eheschließung nebst den Vorschriften des § 16 
dieses Gesetzes finden auf die vor dem 1. Januar 1876 errichteten pfälzischen 
Standesregister Anwendung.
	        
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