Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 74e. 
Die Vorschriften der Art. 74 bis 74d finden auf die vorläufige Vormundschaft 
Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten 
Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgiltige 
Vormundschaft als eine Vormundschaft. 
Artikel 741. 
Bei den zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bestellten Pflegschaften oder 
Beistandschaften ist nach dem Werthe des Gegenstandes, sofern dieser über 1000 Mark 
beträgt, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum 
Betrage von 20 Mark zu erheben. 
Im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind, 
insbesondere im Falle der Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft oder im Falle einer 
Verfügung nach den §§ 112, 1631, 1635 bis 1637, 1645, 1665, 1677, 
2282, 2290, 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird eine Gebühr von 
1 bis 20 Mark erhoben. 
Die in den Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren werden nur erhoben, soweit nicht 
rücksichtlich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt oder 
eine sonstige Fürsorgethätigkeit ausgeübt wird, eine Vormundschaft, eine Pflegschaft 
oder Beistandschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf welche die folgenden Bestimmungen 
Anwendung finden. 
Artikel 748g. 
Bei anderen als den im Art. 741 bezeichneten Pflegschaften oder Beistandschaften 
sind von dem Werthe des Vermögens, auf welches sich die Pflegschaft oder Bei- 
standschaft bezieht, sofern dieses über 1000 Mark beträgt, die in den Art. 74, 74 a 
bestimmten Gebühren zu erheben, die Gebühr des Art. 74 a bei einer Beistandschaft 
jedoch nur soweit, als dem Beistande die Vermögensverwaltung übertragen ist. 
Die Vorschriften der Art. 74b bis 74d finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 74h. 
Für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Eingehung der Ehe oder der 
Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung, für Entscheidungen betreffend den 
Unterhalt eines Kindes nach § 1612 des Biürgerlichen Gesetzbuchs, für die Ueber- 
tragung der elterlichen Gewalt an die Mutter (§ 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), für die Ersetzung der Zustimmung antheilsberechtigter Abkömmlinge zu 
Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft,
	        
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