Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Wird  später  ein  neuer  Erbschein  ertheilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die  Gebühr  für
die  Ertheilung  des  Erbscheins  angerechnet.  Für  die  Veranstaltung  von  Er—
mittelungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Artikel  834.

Die  Art.  83b,  83c  finden  auf  die  im  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu
der  Grundbuchordnung  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  bezeichneten  Zengnisse  sowie  auf  das  Zengniß  über  die  Fortsetzung
  der  Gütergemeinschaft  oder  über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
entsprechende  Anwendung.  Für  das  Zeugniß  über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  wird  jedoch,  wenn  ein  Erbschein  ertheilt  worden  ist,  eine  Gebühr  nicht
erhoben;  wird  der  Erbschein  nach  der  Ertheilung  des  Zeugnisses  ertheilt,  so  ist  er
gebührenfrei.

Artikel  Zäec.

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  oder  über  das  Staatsschuldbuch
  eines  Bundesstaats  beizubringende  Bescheinigung,  daß  der  Rechtsnachfolger
über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,  sowie  für  die  in  den
§§  37,  38  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Bescheinigungen  wird  ein  Zehntheil
der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  bis  zum  Hoöchstbetrage  von
10  Mark  erhoben.  Sind  in  den  Fällen  der  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung
die  den  Bescheinigungen  zu  Grunde  liegenden  Urkunden  von  dem  Gerichte  selbst
aufgenommen,  so  werden  für  die  Bescheinigungen  Gebühren  nicht  erhoben.

Artikel  83f.

Werden  in  dem  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  Erbrechte
angemeldet  und  wird  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  ermittelt,  so  werden  zwei
Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.  Wird  ein
Erbschein  ertheilt,  so  wird  für  die  Ertheilung  des  Erbscheins  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.

Artikel  83g.

Findet  die  Sicherstellung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  in  anderer  Weise

statt,  so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung

  des  Nachlasses,  der  Verzeichnung  des  Nachlasses,  der  Ermittelung  des

Erben  und  der  Ausantwortung  des  Nachlasses  an  den  Erben,  ein  Zehntheil  der
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