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Bei Berechnung der Aktiomasse werden die Schulden in Abzug gebracht. Der
Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mark.
Bei Testamenten und Erbverträgen, für welche bei ihrer Errichtung eine Gebühr
von 10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr nach Abs. 1 nur insoweit
zur Erhebung, als dieselbe den Betrag von 7 Mark übersteigt.
Bei Erbverträgen, welche bei ihrer Errichtung mit der verhältnißmäßigen Gebühr
belegt worden sind, wird letztere Gebühr, soweit sie den Betrag von 3 Mark über-
steigt, auf die Gebühr des Abs. 1 angerechnet.
Artikel 84a.
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder in amtliche Ver-
wahrung gebrachten Testamente und Erbverträge sind von der Gebühr des Art. 84 befreit.
Artikel 85.
Für die Verfügungen, durch die der Besitzer eines Testaments im Falle des § 2259
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz'uchs zur Ablieferung des Testaments angehalten
wird, wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
Die gleiche Gebühr wird für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im
§ 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bestimmten Offenbarungseids erhoben.
Artikel 86.
Für die Gestattung der Einsicht der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Anzeigen,
Erklärungen, Inventare und Testamente sowie der im § 78 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnten Ermittelungen, Verfügungen,
Protokolle und Zeugnisse werden Gebühren nicht erhoben.
Artikel 87.
Die Gebühren für die Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, für die Sicherung
des Nachlasses, für eine Nachlaßpflegschaft und für die Inventarerrichtung können
aus dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung dieser Gebühren haften
die Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
Für die in den Art. 83, 83 a bestimmten Gebühren haften die Antheileberechtigten
als Gesammtschuldner.
Artikel XXXV.
Die Ueberschrift vor dem Art. 88 hat zu lauten:
„ 5. Grundbuchsachen.“