Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Für die dem Hypothekenbriefe gemäß 88 61 bis 63, 65 der Grundbuchordnung 
beizusetzenden Vermerke sowie für die durch die Aenderung des Inhalts des Grund 
buchs veranlaßte Ergänzung des dem Briefe angefügten Auszugs aus dem Grund 
buche (§ 57 Abs. 3 der Grundbuchordnung) beträgt die Gebühr 50 Pfennig. 
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Grundschuldbriefe und Renten 
schuldbriefe entsprechende Anwendung. 
Artikel JXXNII. 
Im Art. 92 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
Abschriften aus dem Grundbuche, ferner Abschriften von Urkunden, von denen 
gemäß § 11 der Grundbuchordnung oder einer auf Grund des § 93 der Grund 
buchordnung erlassenen Anordnung des Staateministeriums der Justiz Abschrift 
ertheilt werden kann, sowie Abschriften von den noch nicht erledigten Eintragungs 
anträgen unterliegen einer Gebühr von 1 Mark. 
2. Im Abs. 2 werden die Worte: „von dem Gerichte“ ersetzt durch die Worte: 
„von dem Grundbuchamte“. 
Artikel XL. 
Art. 93 Abs 1 erhält nachstehende Fassung: 
Für die Zurückweisung eines ungerechtfertigten Antrags auf Eintragung in das 
Grundbuch oder für die Bestimmung einer Frist zur Hebung des der Eintragung 
entgegenstehenden Hindernisses ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 
Artikel XII. 
Im Art. 94 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
Wird der Antrag auf eine Eintragung im Grundbuche zurückgenommen, ehe die 
Eintragung erfolgt ist, so ist die Hälfte der im Art. 88 bestimmten Gebühr zu 
erheben. 
2. Als Abs. 2 wird folgende Vorschrift beigefügt: 
Die gleiche Gebühr kommt zur Erhebung, wenn der Antrag auf Ertheilung eines 
HOypothekenbriefs, eines Grundschuldbriefs oder eines Rentenschuldbriefs, auf Ertheilung 
eines Grundbuchauszugs oder auf eine sonstige nicht in einer Eintragung bestehende 
Handlung des Grundbuchamts zurückgenommen wird. 
Artikel XII. 
Als Art. 94 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
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