Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 94a. 
Die zu Protokoll des Grundbuchamte abgegebene Erklärung, durch die eine Voll 
macht zur Stellung des Antrags auf Eintragung ertheilt oder die Ertheilung dieser 
Vollmacht widerrufen wird, unterliegt einer Gebühr von 2 Mark. 
Artikel XIIII. 
Art. 95 erhält nachstehende Fassung: 
(Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Benachrichtigung des Antragstellers und des eingetragenen Eigenthümers 
sowie aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die 
Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, von der 
erfolgten Eintragung in das Grundbuch; 
2. für die Gestattung der Einsicht des Grundbuchs, dann der im Art. 92 er- 
wähnten Urkunden und Anträge. 
Artikel XILIV. 
An die Stelle des Art. 97 treten folgende Vorschriften unter der nachstehenden 
Ueberschrift: 
6. Sonstige Gegenstände. 
Artikel 97. 
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt ange 
nommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß 
wieder aufgehoben wird, kommen zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs 
Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Wird die Bestätigung versagt, so wird nur die Hälfte dieser Gebühr erhoben. 
Das gleiche gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, 
durch welchen die Bestätigung versagt wird. 
Artikel 97a. 
Die Gebühr für die Feststellung des Datums einer Privaturkunde, einschließlich 
der über die Vorlage auszustellenden Bescheinigung, beträgt 2 Mark. 
Artikel 970b. 
Die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch den Gerichtsschreiber 
unterliegt einer Gebühr von 2 Mark, sofern nicht eine Gebühr nach Art. 83 . 
zum Ansatze zu kommen hat.
	        
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