Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 
2. für die Verhandlung in den nach § 134 anberaumten Terminen; 
3. für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte 
erhoben, wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Diese Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wieder- 
holung der Ordnungestrafe gilt als ein besonderes Verfahren. 
Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe 
anzusehen. 
Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. 
Artikel 97p. 
Die Vorschriften des Art. 970 finden auf andere Fälle der Festsetzung von 
Ordnungsstrafen, insbesondere nach den §§ 151, 159 des Gesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, entsprechende Anwendung. 
Artikel XLV. 
Die Uleberschrift vor dem Art. 112 hat zu lanten: 
III. Abschnitt. 
Verhandlungen der Notare. 
An Stelle der Art. 113, 114 treten nachstehende Vorschriften: 
Artikel 113. 
Verträge, Schuldbekenntnisse und Schuldversprechen unterliegen, soweit in den 
solgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt ist, der verhältnißmäßigen Gebühr 
von drei vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne jedoch der Werthsgegenstand 
den Betrag von 2000 Mark nicht übersteigt, von zwei nud einhalb vom Tausend 
der Gegenstandssumme. 
Artikel 114. 
Für Verträge, durch welche sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an 
einem Grundstücke zu übertragen oder ein den Grundstücken gleichstehendes Recht zu 
bestellen oder zu übertragen, beträgt die verhältnißmäßige Gebühr: 
1. eins vom Hundert der Gegenstandssumme: 
a) wenn der Vertrag zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in gerader 
Linic oder zwischen Ehegatten oder zwischen Geschwistern abgeschlossen wird;
	        
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