Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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b) bei Verträgen über die Theilung eines Nachlasses oder des Gesammtguts 
einer Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft; 
c) bei einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich; 
2. ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme bei einem Werthegegen 
stande von über 1000 Mark bis 2000 Mark einschließlich; 
3. zwei vom Hundert der Gegenstandssumme in allen übrigen Fällen. 
Sind bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten (Ziff. 1 lit. a) 
neben den Verwandten oder Stiefverwandten der absteigenden Linie die Ehegatten 
oder Verlobten betheiligt, so findet auf deren Antheilsrechte die Bestimmung in 
Ziff. 1 Anwendung. In den übrigen Fällen der Ziff. 1 lit. a ist bei Mitbe 
theiligung weiterer Personen die Gebühr nach den Antheilerechten der einzelnen 
Personen gesondert zu berechnen. 
Artikel 114a. 
Die Gebühr des Art. 114 wird für die Beurkundung der Auflassungserklärung 
erhoben, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche mit dieser Gebühr schon zu be- 
werthen war. 
Artikel XUVI. 
Im Art. 115 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Für Eheverträge wird an Stelle der nach Art. 113 oder 114 zu entrichtenden 
Gebühr eine fixe Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Artikel XUVII. 
An Stelle des Art. 117 Abs. 1, 2 treten nachstehende Vorschriften: 
Stiftungsgeschäfte unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge. 
Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todeswegen bestehen, unterliegen 
der im Art. 126 bestimmten Gebühr. 
Artikel XLVIII. 
Im Art. 118 erhält 
1. der Abs. 2 nachstehende Fassung: 
Betrifft der Gesellschaftsvertrag die Gründung einer Aktiengesellschaft, welche nicht 
den Gewinn der Theilhaber bezweckt, so kommt anstatt der im Abs. 1 festgesetzten 
Gebühr von ein und einhalb vom Hundert der Gegenstandssumme eine Gebühr 
von drei vom Tausend der Gegenstandssumme zur Erhebung. 
2. der Abs. 5 nachstehende Fassung: 
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Theil verpflichtet,, das Eigenthum 
an Grundstücken oder diesen gleichstehenden Rechten oder das Eigenthum an be 
weglichen Sachen zu übertragen, kommen neben den Gebühren des Abs. 1 oder 2 
die im Art. 113 oder 114 bestimmten Gebühren besonders zur Erhebung.
	        
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