Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Artikel 77. 
Den Mitgliedern der Steuerausschüsse und Berufungskommissionen wird für Reisekosten 
und Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse geleistet, deren Höhe 
durch Ministerialvorschrift geregelt wird. 
Das (Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütungen an die von den Rentämtern oder von 
den Stenerausschüssen berufenen Auskunftspersonen (Art. 30 Abs. 1 und Art. 43 Abf. 5.. 
Artikel 78. 
Sämmtliche übrige Kosten des Verfahrens, soweit sich dieselben nicht auf Verrichtungen 
beziehen, die nach dem Gesetze den Gemeindebehörden oder deren Organen zugewiesen sind. 
und soweit dieselben nicht in Gemäßheit dee nachfolgenden Artikels von den Betheiligten 
getragen werden müssen, werden gleichfalls aus der Staatekasse bestritten. 
Die Kosten für die zum Vollzuge des Gesetzes nothwendigen Formularc werden in 
jedem Falle von der Staatskasse übernommen. 
Artikel 79. 
Der Steuerpflichtige, welcher die Berufung oder Beschwerde ergriffen hat, trägt, 
soferne dieselbe vollständig verworfen wird, die Kosten des Verfahrens in dem von der be 
scheidenden Stelle festzusetzenden Betrage. 
Wird der Berufung oder Beschwerde nur zum Theile stattgegeben, so kann die ent 
scheidende Stelle dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen die Tragung der Kosten insoweit 
überweisen, als solche auf den für unbegründet erachteten Theil des Beschwerdevorbringens 
erwachsen sind. 
Die Staatskasse übernimmt in keinem Falle die Vergütung von Kosten, welche dem 
beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auf die von ihm unternommene Ausführung und Be 
gründung eines Rechtemittels erwachsen. 
Artikel 80. 
Die Erhebung der Einkommensteuer findet, soferne dieselbe nach dem ersten Klassensare 
des Art. 5 veranlagt ist, im ganzen Jahresbetrage, in sonstigen Fällen dagegen ratenweise 
an bestimmten Steuerzielen statt. Die Termine, von welchen ab die Steuereinhebungen und 
die Steuerziele zu beginnen haben, werden im Verordnungswege festgesetzt. 
Artikel 81. 
Veranlagte Einkommensteuerbeträge können niedergeschlagen werden, wenn deren zwangs 
weise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer Existenz gefährden, oder wenn das Beitreib 
ungoverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
	        
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