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Artikel 82.
Steuerpflichtige, welche bei der Einsteuerung übergangen oder mit einem niedrigeren
Steuersatze veranlagt worden sind, als dieß nach den für die Einkommensteneraulage maß-
gebenden Verhältnissen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des
der Staatskasse dadurch entgangenen und durch das Rentamt festzusetzenden Betrages ver-
pflichtet.
Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf zehn Jahre,
vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die Thatsache der Steuerverkürz-
ung bekannt geworden ist. Hiebei soll der Nachzahlung für die gesammte Dauer derselben
im Zweifel der höchste Steuerbetrag zu Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei
letzten Jahre nach dem Gesetze geschuldet war.
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen,
so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus dem Nachlasse beziehungsweise von
den Erben zu leisten. Stellt sich die Steuerverkürzung als eine absichtliche Hinterziehung im
Sinne des Art. 68 dar, so kann der Nachzahlungsanspruch, soferne die Vermuthung be-
gründet erscheint, daß die Steuerverkürzung weiter als auf zehn Jahre zurückreiche, bis auf
20 Jahre vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die Steuerverkürzung
bekannt geworden ist, verfolgt werden, wobei hinsichtlich des der Nachzahlung zu Grunde zu
legenden Stenerbetrages die Vorschrift im zweiten Absatze des gegenwärtigen Artikels zur
entsprechenden Anwendung zu kommen hat.
Bei Festsetzung der Steuernachholungen ist zu bestimmen, an welchem Orte und, so-
ferne nach dem Ergebnisse der Verhandlungen mehrere Orte in Frage kommen, für welche
Zeit an den einzelnen Orten die nachzuholenden Steuern zu veranlagen gewesen wären.
Die Erben haften nur soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne jedoch
diess der Fall ist, solidarisch und zwar hinsichtlich der Steuern und Umlagen.
Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung steht den Betreffenden innerhalb zwei Wochen,
vom Tage der Eröffnung an gerechnet, das Recht der Einsprache zu, welche beim Rentamte
schriftlich oder mündlich zu erheben und sodann nach Maßgabe des Art. 66 weiter zu be-
handeln ist.
Artikel 83.
Nachzahlungen entzogener Einkommensteuern können, soweit solche nach Art. 82 ver-
folgbar sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft der Gesetze vom 31. Mai 1856 und
vom 19. Mai 1881 der Staatskasse entgangenen Einkommensteuern beansprucht werden.
Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft der früheren Gesetze verübt worden
sind, jedoch erst nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburtheilung gelangen,
ist jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestimmungen für den Angeschuldigten die milderen sind.