Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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X. 
Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend. 
Im Namen Seiner Maoajestät des Königs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Foniglicher Prin von Hayern, 
egent. 
Wir haben das Gesetz vom 19. Mai 1881, die Kapitalrentensteuer betreffend, einer 
Umarbeitung unterstellen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrathes mit 
Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, 
was folgt: 
I. Abschnitt. 
Gegenstand und Maßstab der Kapitalrentensteuer. 
Artikel 1. 
Die Kapitalrentensteuer ist zu entrichten: 
a) von Zinsen oder Renten aus Reichs- und Staatsanlehen, dann aus Anlehen 
der Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände; ferner von Zinsen oder Reuten 
aus Prioritäten und Pfandbriefen, Hypothekenforderungen, Grundschulden, Renten- 
schulden und Bodenzinskapitalien, sodann von Zinsen aus Abrechnungs= und 
Kontokurrentguthaben, Sparkasseguthaben, Dienst- und anderen Kautionen, Hinter- 
legungsgeldern, Vorschüssen, Kaufschillings= und Handscheinforderungen oder 
sonstigen verzinslichen Kapitalanlagen; 
b) von den Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsantheilen von 
Unternehmungen jeder Art, welche für Rechnung von Aktiengesellschaften oder 
für Rechnung von Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften betrieben werden, 
ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Bayern oder anderswo 
einer anderweitigen Stener unterliegt; 
Ausgegeben zu München, den 1. Juli 1899. 
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