Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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III. Abschmitt. 
Rechtsmittel. 
Artikel 22. 
Gegen die Beschlüsse des Stenerausschusses sind die im III. Abschnitte des Einkommen- 
stenergesetzes bezeichneten Rechtsmittel zulässig. 
Die Befugniß zur Ergreifung dieser Rechtsmittel steht sowohl dem Vertreter des 
Acrars beziehungsweise der Regierungsfinanzkammer als dem Steuerpflichtigen und außer 
diesen, soferne die Anwendung der Bestimmungen in Art. 12 bezüglich der Umlagenerhebung 
in Betracht kommt, auch den gesetzlichen Vertretern der betheiligten Gemeinden zu. 
Den gesetzlichen Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die 
Entrichtung der Steuer zu. 
Artikel 23. 
In Ansehung des Fristenlaufs, der Einreichung und Bescheidung der Rechtomittel 
kommen die Art. 47 bis 59, daun der Art. 84 des Einkommenstenergesetzes zur sinn- 
gemäßen Anwendung. 
IV. Abschnitt. 
Steuerperioden, Behandlung der Ab= und Zugänge, daun der Aenderungen 
an der Kapitalrentensteuer. 
Artikel 24. 
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes definitiv festgestellten Stenerlisten 
bilden die Grundlage der Erhebung für die auf das Jahr, in welchem die Einstenerungen 
stattfinden, folgenden beiden Kalenderjahre. 
Von zwei zu zwei Jahren unterliegt die Kapitalrentenstener einer allgemeinen neuen 
Feststellung nach dem vorstehend bestimmten Verfahren. 
Artikel 25. 
Zu- und Abgänge, dann Aeuderungen (Mehrungen oder Minderungen) an den stener- 
baren Kapitalrenten werden für die Steuer mit dem nächsten Steuerziele nach Eintritt oder 
Wegfall der in Nachfolgendem bezeichneten Voraussetzungen berücksichtigt. 
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